TE Vfgh Beschluss 2009/10/7 B555/09

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Veröffentlicht am 07.10.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
ZPO §66 Abs2
ZPO §381
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 66 heute
  2. ZPO § 66 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund nicht ausreichender Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend, mit welchem sein Antrag, in die Liste der klinischen Psychologen eingetragen zu werden, abgewiesen wird. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass der Antragsteller als Rentner ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von rund "€ 1280 abzgl. € 640 Krankenkasse" bezieht. Als Belege hat der Einschreiter einen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 25. November 2008 sowie eine Mitteilung vom 23. Mai 2008 über die Anpassung der Betriebsrente beigelegt. Da der behauptete Abzug von € 640,-- nicht nachvollziehbar war, forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter mit Schreiben vom 29. Mai 2009 unter Hinweis auf §381 ZPO auf, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Belege beizuschließen, sowie - soweit noch nicht geschehen - die aktuellen Einkommensnachweise für das Jahr 2009 vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Einschreiter nicht nachgekommen.

Als sonstiges Vermögen gab der Einschreiter an, über zwei Bankkonten mit je € 1.083,50 und ca. € 1.130,-- sowie über eine Rechtsschutzversicherung zu verfügen. Gemäß seinen Angaben im Vermögensbekenntnis bewohnt er eine Mietwohnung in der Größe von insgesamt 85 m², für die er monatlich ca. € 380,-- "incl.Nebenkosten" zu zahlen habe, wobei laut beigelegtem Mietvertrag vom 22. Oktober 2008 der Mietpreis monatlich kalt jedoch € 680,-- beträgt. Der Einschreiter hat keine Unterhaltspflichten.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04). Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Ob diese Voraussetzung bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters vorliegen, kann aufgrund der Angaben des Einschreiters nicht beurteilt werden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher in Anwendung von §§66 Abs2 ZPO, 381 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen. Ob diese Voraussetzung bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters vorliegen, kann aufgrund der Angaben des Einschreiters nicht beurteilt werden. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher in Anwendung von §§66 Abs2 ZPO, 381 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B555.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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