TE Vfgh Beschluss 2009/10/7 B163/09 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
Tir GVG 1996 §25a
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrags als gegenstandslos mangels Beschwer infolge Umwidmung eines bisher im Freiland gelegenen Liegenschaftsteils und Bestätigung der Anzeige des Rechtserwerbs; kein Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt. römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden eingestellt.

II. Kosten werden nicht zugesprochen.römisch zwei. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

1. Dem Verfahren zu B163/09 liegt ein Bescheid vom 15. Dezember 2008 der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zu Grunde, in dem im Spruchpunkt I. der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und hinsichtlich des Rechtserwerbes (Kaufvertrag) an dem im Freiland gelegenen Teil des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald gemäß dem Kaufvertrag vom 15. März 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde. 1. Dem Verfahren zu B163/09 liegt ein Bescheid vom 15. Dezember 2008 der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung zu Grunde, in dem im Spruchpunkt römisch eins. der Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten Folge gegeben und hinsichtlich des Rechtserwerbes (Kaufvertrag) an dem im Freiland gelegenen Teil des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald gemäß dem Kaufvertrag vom 15. März 2005 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde.

In dem Verfahren zu B210/09 wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2008 der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung gegen die Bestätigung der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß §25a TGVG hinsichtlich des im Bauland-Wohngebiet gelegenen Teils des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald gemäß §66 Abs4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diese Bescheide wurde gemäß Art144 B-VG Beschwerde erhoben und die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2009 wurde von der Landes-Grundverkehrskommission mitgeteilt, dass laut Widmungsbestätigung der Gemeinde Gnadenwald vom 26. Mai 2009 die Liegenschaft GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald nunmehr als Teilfläche Bauland-Wohngebiet und Teilfläche Sonderfläche-Grünanlage ausgewiesen ist. Die bisher als Freiland gewidmete Teilfläche ist somit in Sonderfläche-Grünanlage umgewidmet worden. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat für diese Teilfläche nunmehr eine Bestätigung gemäß §25a TGVG ausgestellt. Die Beschwerdeführer sind durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung daher nicht mehr beschwert.

4. Zu der Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes vom 31. Juli 2009 mitzuteilen, ob sich die Beschwerdeführer als klaglos gestellt erachten, äußerten sich diese nicht.

5. Durch die Umwidmung des Liegenschaftsteils des GSt. 58/3 in EZ 67 GB Gnadenwald sind die Beschwerdeführer nicht mehr beschwert, weshalb die Beschwerden als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren hierüber in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen waren.

6. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209/1998, 16.326/2001, 17.291/2004). 6. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG nicht vorliegt (zB VfSlg. 15.209 aus 1998,, 16.326 aus 2001,, 17.291 aus 2004,).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Beschwer, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B163.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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