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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung von (Erst-)Niederlassungsbewilligungen für ein seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältiges serbisches Ehepaar wegen unzulässiger Inlandsantragstellung; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten im Hinblick auf das Vorliegen humanitärer GründeRechtssatz
Die belangte Behörde hat es (abgesehen von der Bezugnahme auf die Diabeteserkrankung der Erstbeschwerdeführerin) unterlassen, nähere Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen humanitärer Gründe - die sich auch aus Art8 EMRK ergeben können - zu treffen:
Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer die Berücksichtigung von humanitären Gründen anregten und vorbrachten, seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältig zu sein sowie bei den in Österreich lebenden Söhnen zu wohnen. Die belangte Behörde hat seit Aufhebung der Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof (im ersten Rechtsgang) keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich berücksichtigungswürdiger Gründe, die mit der Dauer des Aufenthaltes verbunden sein können, getätigt. Sie hat somit jegliche Ermittlungstätigkeit in mehreren entscheidenden Punkten unterlassen und damit Willkür geübt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1392.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011