RS Vfgh 2009/10/7 B1392/08 ua

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Veröffentlicht am 07.10.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §21, §72, §74

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Versagung von (Erst-)Niederlassungsbewilligungen für ein seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältiges serbisches Ehepaar wegen unzulässiger Inlandsantragstellung; Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten im Hinblick auf das Vorliegen humanitärer Gründe

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat es (abgesehen von der Bezugnahme auf die Diabeteserkrankung der Erstbeschwerdeführerin) unterlassen, nähere Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf das Vorliegen humanitärer Gründe - die sich auch aus Art8 EMRK ergeben können - zu treffen:

Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer die Berücksichtigung von humanitären Gründen anregten und vorbrachten, seit über 30 Jahren im Bundesgebiet aufhältig zu sein sowie bei den in Österreich lebenden Söhnen zu wohnen. Die belangte Behörde hat seit Aufhebung der Bescheide durch den Verwaltungsgerichtshof (im ersten Rechtsgang) keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich berücksichtigungswürdiger Gründe, die mit der Dauer des Aufenthaltes verbunden sein können, getätigt. Sie hat somit jegliche Ermittlungstätigkeit in mehreren entscheidenden Punkten unterlassen und damit Willkür geübt.

Entscheidungstexte

  • B 1392/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2009 B 1392/08 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1392.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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