Index
66 SozialversicherungNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die von der Landesberufungskommission bestätigte Zurückweisung des Antrags einer Wahlärztin auf Nichtigerklärung eines Einzelvertrags zwischen einem anderen Arzt und einer Gebietskrankenkasse; keine Zuständigkeit der paritätischen Schiedskommission zur Entscheidung von Streitigkeiten im Vorfeld des Abschlusses eines EinzelvertragsRechtssatz
Daran, dass die paritätische Schiedskommission gemäß §344 ASVG nur zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zuständig ist, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Einzelvertrag stehen, hat die Erlassung der Reihungskriterien-V, BGBl II 487/2002, für den vorliegenden Zusammenhang nichts geändert (vgl VfSlg 18107/2007).Daran, dass die paritätische Schiedskommission gemäß §344 ASVG nur zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten zuständig ist, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit einem bereits bestehenden Einzelvertrag stehen, hat die Erlassung der Reihungskriterien-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, 487 aus 2002,, für den vorliegenden Zusammenhang nichts geändert vergleiche VfSlg 18107 aus 2007,).
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Parteistellung, BehördenzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1235.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011