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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Klaglosstellung infolge Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den Asylgerichtshof; KostenzuspruchSpruch
I. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben. römisch eins. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird stattgegeben.
II. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. römisch zwei. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
III. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,- römisch drei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.400,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. April 2007 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Schließlich wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 verfügt.römisch eins. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24. Juli 2007 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 28. April 2007 gemäß §3 Abs1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß §8 Abs1 Z1 AsylG 2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Schließlich wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien gemäß §10 Abs1 Z2 AsylG 2005 verfügt.
2. Die dagegen am 9. August 2007 erhobene Berufung (jetzt Beschwerde) wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Oktober 2008 abgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 17. November 2008, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung begehrt wird. Unter einem wird der Antrag gestellt, Verfahrenshilfe im Umfang der Gebührenbefreiung zu gewähren.
4. Mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 13. Juli 2009 behob dieser gemäß §68 Abs2 AVG seine Entscheidung vom 16. Oktober 2008 von Amts wegen, weil der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16. Oktober 2008 "ein völlig falscher Sachverhalt zugrunde gelegt und auf diesen aufbauend entschieden wurde".
5. Die Beschwerdeführerin erklärte sich über Aufforderung des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 15. September 2009 - unter gleichzeitig gestelltem Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen - für klaglos gestellt.
Das Verfahren war daher gemäß §86 VfGG einzustellen.
6. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG iVm §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten. 6. Die Aufhebung des Erkenntnisses stellt eine Klaglosstellung iSd §88 VfGG in Verbindung mit §88a VfGG dar, weshalb der Beschwerdeführerin Kosten zuzusprechen sind. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- enthalten.
7. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Verfahrenshilfe liegen vor; die Verfahrenshilfe war daher im Umfang des §64 Z1 lita ZPO (einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren) zu gewähren.
8. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U740.2008Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009