RS Vfgh 2009/10/8 B1776/08 ua

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Veröffentlicht am 08.10.2009
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG §4, §14, §15, §16
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, BGBl II 251/2006 §12
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerden von Abschlussprüfungsgesellschaften gegen - als Bescheide zu qualifizierende - befristete Bescheinigungen des Arbeitsausschusses über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; Zulässigkeit einer Berufung mangels eines Rechtsmittelausschlusses

Rechtssatz

Vorliegen von Bescheiden iSd Art144 B-VG aufgrund einer normativen Anordnung betr die Berechtigung zur Durchführung von Abschlussprüfungen bestimmter Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum und Verkürzung der Frist bis zur nächsten Qualitätsprüfung.

Instanzenzug jedoch nicht erschöpft.

Soweit der Gesetzgeber eine Berufung nicht ausdrücklich ausschließt, steht - abgesehen von Sonderfällen, wie zB der Betrauung von Organen der Selbstverwaltung oder von ausgegliederten Rechtsträgern (vgl VfSlg 16369/2001) - ein solches Rechtsmittel stets offen, und zwar sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung (Art103 Abs4 B-VG) als auch in der unmittelbaren Bundesverwaltung (vgl VfSlg 13092/1992).Soweit der Gesetzgeber eine Berufung nicht ausdrücklich ausschließt, steht - abgesehen von Sonderfällen, wie zB der Betrauung von Organen der Selbstverwaltung oder von ausgegliederten Rechtsträgern vergleiche VfSlg 16369 aus 2001,) - ein solches Rechtsmittel stets offen, und zwar sowohl in der mittelbaren Bundesverwaltung (Art103 Abs4 B-VG) als auch in der unmittelbaren Bundesverwaltung vergleiche VfSlg 13092 aus 1992,).

Kein Rechtsmittelausschluss auf Grund von §16 Abs5 zweiter Satz Abschlussprüfungs-QualitätssicherungsG (A-QSG).

Die hier in Rede stehende Verkürzung des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigungen beruht offensichtlich auf §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, BGBl II 251/2006 (Verkürzung der Frist "im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes"). Die vorliegenden Bescheinigungen zählen daher - ungeachtet des in ihnen aufscheinenden, danach aber rechtsirrigen Gesetzeszitates des §16 Abs2 Z2 A-QSG - nicht zu den Anordnungen iSd §16 A-QSG, hinsichtlich derer §16 Abs5 leg cit ein "gesondertes Rechtsmittel" ausschließt.Die hier in Rede stehende Verkürzung des Gültigkeitszeitraums der Bescheinigungen beruht offensichtlich auf §12 Abs1 der Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsrichtlinie, Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2006, (Verkürzung der Frist "im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes"). Die vorliegenden Bescheinigungen zählen daher - ungeachtet des in ihnen aufscheinenden, danach aber rechtsirrigen Gesetzeszitates des §16 Abs2 Z2 A-QSG - nicht zu den Anordnungen iSd §16 A-QSG, hinsichtlich derer §16 Abs5 leg cit ein "gesondertes Rechtsmittel" ausschließt.

Entscheidungstexte

  • B 1776/08 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2009 B 1776/08 ua

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder, Bescheidbegriff, Verwaltungsverfahren, Berufung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1776.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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