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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Bankenaufsichtsrechtlicher Auftrag an die antragstellenden Kreditinstitute (iSd §1 Abs1 BankwesenG) und Mitglieder (Mitgliedsgenossenschaften) der Raiffeisenlandesbank (RLB) Kärnten gem §70 Abs4 Z1 BankwesenG, bis längstens zum 31.10.09 vertraglich oder statutarisch eine Regelung iSd §25 Abs13 BankwesenG über ihre Liquiditätsreserven bei der RLB Kärnten herbeizuführen. Androhung einer Zwangsstrafe von € 20.000,- für den Fall der Nichtbefolgung.
Vollzugstauglichkeit insoweit gegeben, als mit den angefochtenen Bescheiden unmittelbar die Verpflichtung zu einem aktiven Tun, nämlich zum Abschluss eines Vertrages bestimmten Inhaltes mit der RLB Kärnten, verbunden ist.
Jedoch keine Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Untersagung der Geschäftsführung oder Entziehung der Konzession keine Folge der angefochtenen, sondern allenfalls die Folge von weiteren Bescheiden, die ihrerseits im Rechtsmittelweg bekämpft werden können.
Angesichts des auch von den antragstellenden Parteien nicht bezweifelten öffentlichen Interesses an der Finanzmarktstabilität im Allgemeinen, der Sicherung einer hinreichenden Liquidität im Bankensektor im Besonderen hätte es eines substantiierten Vorbringens dazu bedurft, welche besonderen (wirtschaftlichen oder rechtlichen) Nachteile sich konkret für die antragstellenden Parteien mit einer (vorläufigen) vertraglichen Festlegung ihrer - ohnehin bereits de facto eingehaltenen - Verpflichtungen ergeben würden. Dies umso eher, als die Unterzeichnung des Liquiditätshaltungsvertrages auch Vorteile mit sich bringt und die Mehrheit der Mitgliedsgenossenschaften diese Vereinbarung bereits freiwillig unterzeichnet hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1202.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009