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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung von Geldstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen über Aktienhändler wegen einer Übertretung des §48c iVm §48a Abs1 Z2 lita BörseG.Verhängung von Geldstrafen bzw Ersatzfreiheitsstrafen über Aktienhändler wegen einer Übertretung des §48c in Verbindung mit §48a Abs1 Z2 lita BörseG.
Dass der bevorstehende Vollzug des angefochtenen Bescheides die Wirkung eines "Berufsverbots" hätte, ist nicht erkennbar.
Da die Antragsteller im Fall des Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Strafbetrages hätten, hätten sie durch nähere Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen gehabt, weshalb die vorläufige Einhebung der Geldstrafen (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen) für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Da sie dies unterlassen haben, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1316.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009