TE Vfgh Beschluss 2009/11/13 B1316/09 ua

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Börsenwesen
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache 1. des R E, ..., und 2. des M L, ..., beide vertreten durch die W M & Partner Rechtsanwälte GmbH, ..., gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (jeweils) vom 14. September 2009, 1. Z ..., und 2. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Nach den Sachverhaltsausführungen ihrer gemäß Art144 B-VG eingebrachten Beschwerde sind die Antragsteller bei der Deutschen Bank AG angestellt und waren als Aktienhändler tätig. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. September 2009, Z ... und Z ..., wurden über die Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des §48c in Verbindung mit §48a Abs1 Z2 lita Börsegesetz jeweils Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen in bestimmter Höhe verhängt.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führen die Beschwerdeführer aus, dass der Vollzug der angefochtenen Bescheide es ihnen unmöglich machen würde, ihrem Beruf als Aktienhändler nachzugehen, so dass der Bescheid einem Berufsverbot gleichkomme. Weiters sei für die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse mit dem Vollzug der Geldstrafen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.

4. Dass der bevorstehende Vollzug des angefochtenen Bescheides, dessen Inhalt sich in der Verhängung einer Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) erschöpft, die Wirkung eines - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellenden - "Berufsverbots" hätte (dessen Auswirkungen durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten), wurde nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller im Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil wegen der Höhe der zu entrichtenden Geldstrafen erblicken, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Da sie im Fall des Obsiegens im verfassungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Strafbetrages hätten, hätten sie durch nähere Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen gehabt, weshalb die vorläufige Einhebung der Geldstrafen in der hier gegebenen Höhe (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen) für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Da sie dies unterlassen haben, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich (vgl. auch VfSlg. 16.065/2001). 4. Dass der bevorstehende Vollzug des angefochtenen Bescheides, dessen Inhalt sich in der Verhängung einer Geldstrafe (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe) erschöpft, die Wirkung eines - einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellenden - "Berufsverbots" hätte (dessen Auswirkungen durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten), wurde nicht dargetan und ist auch für den Gerichtshof nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller im Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil wegen der Höhe der zu entrichtenden Geldstrafen erblicken, ist ihnen Folgendes entgegenzuhalten: Da sie im Fall des Obsiegens im verfassungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf Rückerstattung des entrichteten Strafbetrages hätten, hätten sie durch nähere Belege über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen gehabt, weshalb die vorläufige Einhebung der Geldstrafen in der hier gegebenen Höhe (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen) für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen würde. Da sie dies unterlassen haben, war dem Verfassungsgerichtshof die notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich vergleiche auch VfSlg. 16.065 aus 2001,).

5. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher gemäß §85 Abs2 VfGG keine Folge zu geben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1316.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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