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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / StudienbeihilfenRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Verpflichtung, binnen zwei Wochen die nach Juni 2008 bezogene Studienbeihilfe und den Versicherungskostenbeitrag iHv € 994,-- zurückzuzahlen.
Zur Begründung des Antrags führt die Beschwerdeführerin aus, dass kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium bestehe und dass sie von dritter Seite nicht unterstützt werde, weil ihre Mutter nur eine geringe Pension beziehe und der vom Vater geschuldete Unterhalt nicht einbringlich sei. Die Anforderungen an eine Ausbildung zur Sängerin ermöglichten "klassische studentische Nebenberufstätigkeiten" zur Finanzierung des Studiums nicht. Ihre wirtschaftliche Lage sei jedoch geeignet, sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu bessern, weil aufgrund der Gesangsausbildung die Möglichkeit bestehe, als Ensemblemitglied eines Opernhauses oder über Stückverträge ein Engagement zu erhalten. Die Einbringlichkeit der Forderung sei daher nicht gefährdet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1296.2009Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009