TE Vfgh Beschluss 2009/11/13 B1296/09

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Veröffentlicht am 13.11.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Hochschulen / Studienbeihilfen
  1. VfGG § 85 heute
  2. VfGG § 85 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 85 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VfGG § 85 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 85 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 85 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. VfGG § 85 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1981

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der E T, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J D und Dr. A S, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. September 2009, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. September 2009, Z ..., wurde die Beschwerdeführerin u. a. dazu verpflichtet, binnen zwei Wochen die nach Juni 2008 bezogene Studienbeihilfe und den Versicherungskostenbeitrag in der Höhe von € 994,-- zurückzuzahlen.

2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der u.a. der Antrag gestellt wird, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass kein Anspruch auf Studienbeihilfe für das Masterstudium bestehe und dass sie von dritter Seite nicht unterstützt werde, weil ihre Mutter nur eine geringe Pension beziehe und der vom Vater geschuldete Unterhalt nicht einbringlich sei. Die Anforderungen an eine Ausbildung zur Sängerin ermöglichten "klassische studentische Nebenberufstätigkeiten" zur Finanzierung des Studiums nicht. Ihre wirtschaftliche Lage sei jedoch geeignet, sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu bessern, weil aufgrund der Gesangsausbildung die Möglichkeit bestehe, als Ensemblemitglied eines Opernhauses oder über Stückverträge ein Engagement zu erhalten. Die Einbringlichkeit der Forderung sei daher nicht gefährdet.

3. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragstellerin verbunden wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B1296.2009

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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