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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos wegen Versäumung der BeschwerdefristRechtssatz
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist dem Antragsteller (der nach Abmeldung von der letzten Meldeadresse unauffindbar war) bereits am 17.10.08 gemäß §8 Abs2 iVm §23 ZustellG (zufolge Unterlassens der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle) durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch beim Asylgerichtshof unter Beurkundung dieses Vorganges (rechtswirksam) zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, geht daher ins Leere, ist eine solche doch in diesem Fall gar nicht erfolgt.Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes ist dem Antragsteller (der nach Abmeldung von der letzten Meldeadresse unauffindbar war) bereits am 17.10.08 gemäß §8 Abs2 in Verbindung mit §23 ZustellG (zufolge Unterlassens der Bekanntgabe einer neuen Abgabestelle) durch Hinterlegung ohne vorherigen Zustellversuch beim Asylgerichtshof unter Beurkundung dieses Vorganges (rechtswirksam) zugestellt worden. Das Vorbringen des Antragstellers, keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden zu haben, geht daher ins Leere, ist eine solche doch in diesem Fall gar nicht erfolgt.
Darüber hinaus wurde dem vom Antragsteller bevollmächtigen Rechtsvertreter über dessen Ersuchen am 22.12.08 eine Ausfertigung der in Rede stehenden Entscheidung des Asylgerichtshofes übermittelt, weshalb der damals für den Antragsteller einschreitende Rechtsvertreter jedenfalls an diesem Tag Kenntnis vom Inhalt der Entscheidung erlangt hat.
Der erst am 20.05.09 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweist sich daher als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U1483.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011