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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 / AllgemeinesLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes mangels hinreichender DeutlichkeitSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Einschreiter beantragt in seinem Schriftsatz vomrömisch eins. 1. Der Einschreiter beantragt in seinem Schriftsatz vom
22. Oktober 2009 wie folgt:
"Der Antragsteller stellt demnach an den Verfassungsgerichtshof den
ANTRAG
auf Entscheidung dieses Kompetenzkonflikts mit dem weiteren Begehren, die dem Erkenntnis entgegenstehenden Entscheidungen aufzuheben.
Ausdrücklich beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof.
Angemerkt wird, dass eine Bescheidbeschwerde nach Art144 B-VG gesondert und fristgerecht erfolgen wird, diese Eingabe versteht sich daher nicht als Bescheidbeschwerde.
Schließlich stellt der Antragsteller den
ANTRAG,
der Gebietskörperschaft, deren Gericht oder Behörde die Kompetenz zu Unrecht abgelehnt hat, aufzutragen, dem Antragstellern die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen, dies binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen der Antragsvertreterin.
..."
2. In seinem an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag benennt der Einschreiter insgesamt sechs Gerichte und Behörden, ohne dass er in weiterer Folge Ausführungen dazu macht, durch welche konkreten gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen sein Antrag mangels Zuständigkeit in derselben Sache zurückgewiesen worden sei.
3. Dem vorliegenden Antrag ist nur zu entnehmen, dass es sich bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt um die Vollstreckung über den Einschreiter verhängter Zwangsstrafen im Zusammenhang mit insgesamt 12 Offenlegungsverfahren durch das zuständige Firmenbuchgericht handelte. Einige, diesen Sachverhalt im Großen und Ganzen betreffende Entscheidungen werden auszugsweise zitiert und vorgelegt.
4. Der Einschreiter führt weiters einzelne Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes und anderer, nämlich ordentlicher Gerichte an, die ihn selbst nicht betreffen. Es findet sich kein Vorbringen zur Art des Kompetenzkonfliktes, zur Einordnung in das System des Art138 Abs1 B-VG; zudem fehlen Angaben zur Streitigkeit hinsichtlich der Zuständigkeit.
Sehr wohl enthalten sind inhaltliche Ausführungen zur in den Rechtssachen des Einschreiters anwendbaren Rechtslage sowie Vorbringen zu einer behaupteten Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten.
II. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch zwei. Der Antrag ist nicht zulässig:
1.1. Unabhängig davon, dass der Hinweis des Einschreiters auf Art138 Abs1 B-VG nicht erkennen lässt, auf welche der in Art138 B-VG geregelten Zuständigkeiten Bezug genommen wird, wird aus dem Inhalt des Antrages nicht deutlich, zwischen welchen Behörden oder Gerichten im vorliegenden Fall ein Kompetenzkonflikt bestehen sollte (vgl. VfGH 9.6.2008, KI-6/07; VfSlg. 14.175/1995 mwN). 1.1. Unabhängig davon, dass der Hinweis des Einschreiters auf Art138 Abs1 B-VG nicht erkennen lässt, auf welche der in Art138 B-VG geregelten Zuständigkeiten Bezug genommen wird, wird aus dem Inhalt des Antrages nicht deutlich, zwischen welchen Behörden oder Gerichten im vorliegenden Fall ein Kompetenzkonflikt bestehen sollte vergleiche VfGH 9.6.2008, KI-6/07; VfSlg. 14.175 aus 1995, mwN).
1.2. Nach Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden (lita), zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und allen anderen Gerichten sowie zwischen den ordentlichen Gerichten und anderen Gerichten (litb), ferner zwischen den Ländern untereinander sowie zwischen einem Land und dem Bund (litc).
1.3. Der Einschreiter nennt zwar mehrere, seine Rechtssache in unterschiedlichen Stadien betreffende Entscheidungen. Es fehlt aber jegliche explizite Behauptung, inwiefern diese Gerichte und Behörden in derselben Sache ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in Anspruch genommen hätten oder aber verneint hätten.
Vielmehr legt der Einschreiter seine Rechtsmeinung hinsichtlich der Durchsetzung von Zwangsstrafen nach erfolgter Offenlegung dar und zitiert dazu, seine Rechtssache nicht betreffende Entscheidungen.
1.4. Es wird aus dem Antrag weder ausreichend deutlich, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes gegeben sind, noch wird das konkrete Begehren des Einschreiters mit hinreichender Deutlichkeit klar.
Es ist jedoch nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, jene Kriterien, zu denen ein substantiiertes Vorbringen fehlt, durch eigene Vermutungen und Spekulationen darüber, was der Einschreiter gemeint haben könnte, zu ersetzen.
2. Der Antrag entspricht daher nicht den Anforderungen des §15 VfGG und ist bereits aus diesem Grund zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:KI3.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011