TE Vfgh Beschluss 2009/11/30 B754/09

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Veröffentlicht am 30.11.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

VfGG §86
VfGG §88
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach Zurücknahme der Beschwerde infolge ersatzloser Aufhebung der angefochtenen Auflage betreffend Hauptwohnsitzbegründung in einem grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsbescheid; Kostenzuspruch aufgrund formeller Klaglosstellung

Spruch

I. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.römisch eins. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-römisch zwei. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-

bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Begründung:

1. Dem Verfahren B754/09 liegt ein Bescheid der

Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2009 zu Grunde, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gegeben und hinsichtlich des Rechtserwerbes an den im Freiland gelegenen Grundstücken 1343 und 1346 in EZ 32, 40206 GB Grubedt, gemäß dem Kaufvertrag vom 21./22. und 30. Mai 2007 die grundverkehrsbehördliche Genehmigung mit der Auflage erteilt wurde, dass

"1.) die Erwerberin Frau R. S. ein Basisseminar für Grünlandwirtschaft absolviert und bis Ende des Jahres 2009 nachweist;

2.) ihren ordentlichen Hauptwohnsitz auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründet und binnen fünf Jahren nachweist;

3.) die vertragsgegenständliche Liegenschaft ordnungsgemäß selbst bewirtschaftet."

2. Gegen diesen Bescheid wurde gemäß Art144 B-VG hinsichtlich

der erteilten Auflage 2.), den ordentlichen Hauptwohnsitz auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft zu begründen und binnen fünf Jahren nachzuweisen, Beschwerde erhoben und die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt.

3. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2009 zog die

Beschwerdeführerin die Beschwerde gemäß Art144 B-VG und den Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art144 Abs3 B-VG zurück und beantragte Kostenzuspruch auf Grund formeller Klaglosstellung.

Diesem Schriftsatz war der Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 14. September 2009 angeschlossen, dessen Spruch wie folgt lautet:

"Der Bescheid der Landesgrundverkehrskommission vom 20. April 2009, Agrar-900.589/33-2009, wird von Amts wegen dahin abgeändert, dass Pkt. 2.) (der Auflage) 'dass die Erwerberin Frau R. S. ihren ordentlichen Hauptwohnsitz auf der vertragsgegenständlichen Liegenschaft begründet und binnen fünf Jahren nachweist' ersatzlos aufgehoben wird."

Auf Grund der ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Auflage hat sich die Beschwerdeführerin iSd §86 VfGG als klaglos gestellt erklärt.

Das Beschwerdeverfahren ist gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG einzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-

enthalten.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, VfGH / Zurücknahme, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B754.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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