RS Vwgh 2005/3/31 2004/15/0089

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §245 Abs2;
BAO §85 Abs1;
BAO §85 Abs3;
BAO §89;

Rechtssatz

Bei einem Antrag gemäß § 245 Abs 2 BAO handelt es sich um ein Anbringen zur Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs 1 BAO. Diese Bestimmung sieht telefonische Anbringen nicht vor. § 89 BAO legt fest, dass fernmündliche Mitteilungen in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten sind. Die BAO unterscheidet daher zwischen schriftlichen und mündlichen Anbringen sowie telefonischen Mitteilungen. Telefonische Mitteilungen sind keine "mündlichen" Anbringen (Hinweis E 1. September 1999, 99/16/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004150089.X02

Im RIS seit

06.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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