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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch Verhängung einer Geldstrafe über einen Fahrzeuglenker wegen Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes zum vor ihm fahrenden Fahrzeug mangels Rechtsgrundlage für die der Bestrafung zu Grunde liegende Abstandsmessung; keine gesetzliche Ermächtigung im Sinne des Datenschutzgesetzes für den Einsatz eines videogestützten Geschwindigkeits- und AbstandsmessgerätesRechtssatz
Gesetzesvorbehalt des §1 Abs2 DSG 2000; Eingriffe einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz nur aufgrund ausreichend präziser gesetzlicher Regelungen aus den Gründen des Art8 Abs2 EMRK (vgl B1944/07, E v 09.12.08).Gesetzesvorbehalt des §1 Abs2 DSG 2000; Eingriffe einer staatlichen Behörde in das Grundrecht auf Datenschutz nur aufgrund ausreichend präziser gesetzlicher Regelungen aus den Gründen des Art8 Abs2 EMRK vergleiche B1944/07, E v 09.12.08).
Weder StVO noch VStG oder KFG enthalten eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung iSd §1 Abs2 DSG 2000 zum Einsatz videogestützter Geschwindigkeits- und Abstandsmesssysteme.
Verwaltungsübertretungen kein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des §61 Abs4 DSG 2000 betr Datenanwendungen, die von der Meldepflicht ausgenommen sind (zB für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten; §17 Abs3 Z5 DSG 2000; vgl auch dazu B1944/07, E v 09.12.08).Verwaltungsübertretungen kein Anwendungsfall der Übergangsbestimmung des §61 Abs4 DSG 2000 betr Datenanwendungen, die von der Meldepflicht ausgenommen sind (zB für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten; §17 Abs3 Z5 DSG 2000; vergleiche auch dazu B1944/07, E v 09.12.08).
Ebenso B180/09 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Abstandsmessung, Datenschutz, KraftfahrrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B62.2009Zuletzt aktualisiert am
09.11.2012