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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Kündigungsverfahrens betreffend einen Einzelvertrag einer Ärztin mit einer KrankenkasseRechtssatz
Hinweis auf VfSlg 17987/2006 betr die Vorgeschichte.Hinweis auf VfSlg 17987 aus 2006, betr die Vorgeschichte.
Vertretbare Annahme des Fehlens eines Wiederaufnahmegrundes iSd §69 AVG (Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens und einer unrichtigen Beweiswürdigung).
Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Mitwirkung eines befangenen Organwalters.
Auch keine Verletzung der Garantien des Art6 EMRK, insbesondere in Hinblick auf die Entsendung von Beisitzern in die jeweilige Landesschiedskommission (vgl §345a, §346 ASVG) und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder.Auch keine Verletzung der Garantien des Art6 EMRK, insbesondere in Hinblick auf die Entsendung von Beisitzern in die jeweilige Landesschiedskommission vergleiche §345a, §346 ASVG) und die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder.
Schlagworte
Sozialversicherung, Ärzte, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, Behördenzusammensetzung, Tribunal, BefangenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1455.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011