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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Keine Stattgabe der Anfechtung der Landtagswahl Oberösterreich 2009 infolge falschen Anfechtungsumfangs; Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens bloß "vom Ermittlungsverfahren an" trotz behaupteter rechtswidriger Nichtzulassung eines WahlvorschlagsSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 27. September 2009 fand die von derrömisch eins. 1.1. Am 27. September 2009 fand die von der
Oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Juni 2009, LGBl. 58/2009, ausgeschriebene Wahl des Oberösterreichischen Landtags statt.Oberösterreichischen Landesregierung mit Kundmachung vom 3. Juni 2009, Landesgesetzblatt 58 aus 2009,, ausgeschriebene Wahl des Oberösterreichischen Landtags statt.
Dieser Wahl lagen die von der Landeswahlbehörde überprüften, gemäß §36 Abs4 der Oberösterreichischen Landtagswahlordnung, LGBl. 48/1997 idF LGBl. 27/2009 (im Folgenden: OÖ LTWO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge folgender Dieser Wahl lagen die von der Landeswahlbehörde überprüften, gemäß §36 Abs4 der Oberösterreichischen Landtagswahlordnung, Landesgesetzblatt 48 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt 27 aus 2009, (im Folgenden: OÖ LTWO), abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge folgender
Wahlparteien zu Grunde:
Liste 1: ÖVP - Liste Landeshauptmann Dr. Josef Pühringer (ÖVP),
Liste 2: Sozialdemokratische Partei Österreichs (SPÖ),
Liste 3: Die Grünen - Die Grüne Alternative (GRÜNE),
Liste 4: Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ),
Liste 5: BZÖ - Liste Uschi Haubner (BZÖ),
Liste 6: Die Christen Oberösterreich (DC-OÖ),
Liste 7: Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ).
1.2. Einen von der Wählergruppe "Nationale Volkspartei (NVP)" erstatteten Kreiswahlvorschlag für den Wahlkreis 1 (Linz und Umgebung) hatte die Landeswahlbehörde mit Schreiben vom 13. August 2009 mit der Begründung als nicht eingebracht gewertet, dass er als Akt der Wiederbetätigung im Sinne des Verbotsgesetzes 1947 zu beurteilen gewesen sei.
2. Mit ihrer am 23. Oktober 2009 zur Post gegebenen und auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung beantragt die Wählergruppe "Nationale Volkspartei (NVP)" "das Verfahren zur Wahl des Landtages in Oberösterreich, Wahlsprengel 1 [gemeint wohl: Wahlkreis 1] (Linz und Umgebung) vom 27. September 2009 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrig auf[zu]heben". Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung der Landeswahlbehörde, den Wahlvorschlag der Antragstellerin nicht zuzulassen, rechtswidrig gewesen sei. Keiner der in §29 Abs1 OÖ LTWO angeführten Voraussetzungen treffe zu und würde den Ausschluss vom passiven Wahlrecht rechtfertigen.
3. Die Landeswahlbehörde legte die Wahlakten vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte darin, der Wahlanfechtung nicht stattzugeben. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antrag auf Aufhebung des Wahlverfahrens vom Ermittlungsverfahren an - angesichts der behaupteten Rechtswidrigkeit - zu eng gefasst sei und der Verfassungsgerichtshof daher zu einem solchen Ausspruch im Sinne des Antrages nicht befugt sei. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens wird ausgeführt, dass §3 Verbotsgesetz 1947 von jeder staatlichen Behörde unmittelbar anzuwenden sei und daher die Landeswahlbehörde den Kreiswahlvorschlag der Anfechtungswerberin als nicht eingebracht werten habe müssen.
4. Die Anfechtungswerberin replizierte auf diese Gegenschrift.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen der OÖ LTWO lauten samt ihren Überschriften:
"§29
Überprüfung der Kreiswahlvorschläge durch die Landeswahlbehörde
1. er verspätet eingebracht wurde,
2. er nicht die erforderliche Anzahl von gültigen Unterstützungserklärungen aufweist,
3. er keine Parteiliste enthält,
4. der Kostenbeitrag gemäß §28 Abs5 nicht erlegt wird,
5. im Fall des §31 Abs3 kein anderer Listenführer namhaft gemacht wird.
Gilt ein Kreiswahlvorschlag als nicht eingebracht, ist der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der betroffenen Partei davon zu verständigen.
"VI. HAUPTSTÜCK
Ermittlungsverfahren
1. ABSCHNITT
Feststellung der Stimmergebnisse
§59
Stimmergebnis im Wahlsprengel
§60
Niederschrift
§61
Stimmergebnisse in Gemeinden mit mehreren Wahlsprengeln
§62
Stimmergebnis im Bezirk
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Bezirksparteisummen);
5. die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
§63
Stimmergebnis im Wahlkreis
1. die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
5. die von den einzelnen Bewerbern erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen.
§64
Feststellung der Landesparteisummen
Die Landeswahlbehörde hat nach Einlangen der Berichte aller Kreiswahlbehörden gemäß §63 Abs2 folgende Feststellungen zu treffen:
1. die Gesamtsumme der landesweit abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
2. die Summe der ungültigen Stimmen;
3. die Summe der gültigen Stimmen;
4. die auf die einzelnen Parteien landesweit entfallenden gültigen Stimmen (Landesparteisummen).
2. ABSCHNITT
Ermittlung der Parteien, die Anspruch auf die Zuteilung von
Mandaten habenErmittlung der Parteien, die Anspruch auf die Zuteilung von, Mandaten haben
§65
Prozentklausel oder Grundmandat
1. im gesamten Landesgebiet mindestens vier Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erzielt haben oder
2. in mindestens einem der Wahlkreise ein Grundmandat erreicht haben.
3. ABSCHNITT
Ermittlungsverfahren im Wahlkreis
§66
Vergabe der Mandate im Wahlkreis
§67
Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
1. Der auf dem Wahlvorschlag einer Partei an erster Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei doppelt soviele Listenpunkte wie Mandate im betreffenden Wahlkreis zu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei einen Listenpunkt weniger, der an dritter Stelle angeführte Bewerber erhält für jede gültige Stimme seiner Partei zwei Listenpunkte weniger usw.;
2. für jede gültige Vorzugsstimme erhält der Bewerber 25 Vorzugspunkte;
3. das Zusammenzählen der Listenpunkte und der Vorzugspunkte ergibt die Zahl der Wahlpunkte.
§68
Niederschrift; Verlautbarung des Wahlergebnisses
4. ABSCHNITT
Ermittlungsverfahren auf Landesebene
§69
Verteilung der Mandate
§70
Landeswahlvorschlag; Zuweisung der Mandate an die Bewerber
§71
Niederschrift; Kundmachung
2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Landtag. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992/1965 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg. 10.178/1984 und 10.217/1984). 2.2. Nach §67 Abs2 VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge vorlegten. Dazu nimmt der Verfassungsgerichtshof seit dem Erkenntnis VfSlg. 4992 aus 1965, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt ein, dass die Anfechtungslegitimation, jedenfalls soweit die Frage der Gültigkeit des eingereichten Wahlvorschlags das Ergebnis der Wahlanfechtung - wie hier - mitbestimmt, nicht zusätzlich davon abhängt, ob dieser Vorschlag rechtswirksam erstattet wurde (zB VfSlg. 10.178 aus 1984, und 10.217 aus 1984,).
2.3. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
2.4. Nun sieht zwar §72 Abs1 OÖ LTWO administrative Einsprüche an die Landeswahlbehörde - iS eines Instanzenzugs nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßigen Ermittlungen einer Kreis- oder der Landeswahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffende) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen.
2.5. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eröffnet wird.
2.6. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, das ist im vorliegenden Fall die Kundmachung (Verlautbarung) des Wahlergebnisses durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der OÖ Landesregierung (vgl. auch VfSlg. 10.821/1986). 2.6. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, das ist im vorliegenden Fall die Kundmachung (Verlautbarung) des Wahlergebnisses durch Anschlag an der Amtstafel des Amtes der OÖ Landesregierung vergleiche auch VfSlg. 10.821 aus 1986,).
Aus den vorgelegten Wahlakten ergibt sich, dass die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis gemäß §71 Abs4 OÖ LTWO am 2. Oktober 2009 kundgemacht hat.
Die am 23. Oktober 2009 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als rechtzeitig und zulässig.
3. Der Wahlanfechtung ist jedoch schon aus folgendem Grund nicht stattzugeben:
Gemäß Art141 Abs1 Satz 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war". Dazu legt §67 Abs1 Satz 2 VfGG fest, dass die Anfechtung "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten" hat. Dieser Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet folglich einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird von der Anfechtungswerberin bestimmt, die sich entscheiden muss, ob sie die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt die Anfechtungswerberin die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen darf (VfSlg. 14.080/1995 sowie 15.645/1999, Seite 533, Punkt 4.2.2.). Gemäß Art141 Abs1 Satz 3 B-VG hat der Verfassungsgerichtshof einer Wahlanfechtung stattzugeben, "wenn die behauptete Rechtswidrigkeit eines Wahlverfahrens erwiesen wurde und auf das Wahlergebnis von Einfluss war". Dazu legt §67 Abs1 Satz 2 VfGG fest, dass die Anfechtung "den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten" hat. Dieser Antrag nach §67 Abs1 Satz 2 VfGG bildet folglich einen unverzichtbaren Bestandteil der Anfechtungsschrift; sein (Maximal)Umfang wird von der Anfechtungswerberin bestimmt, die sich entscheiden muss, ob sie die "Nichtigerklärung" (Aufhebung) des gesamten Wahlverfahrens oder nur eines Teiles davon begehrt. Damit steckt die Anfechtungswerberin die Grenzen der Nichtigerklärungs(Aufhebungs)befugnis des Verfassungsgerichtshofes ab, der (bei seinem Ausspruch nach §70 Abs1 Satz 2 VfGG) über diesen Antrag nicht hinausgehen darf (VfSlg. 14.080 aus 1995, sowie 15.645 aus 1999,, Seite 533, Punkt 4.2.2.).
Die Anfechtungswerberin beantragt ausdrücklich "das Verfahren zur Wahl des Landtages in Oberösterreich, Wahlsprengel 1 (Linz und Umgebung) vom 27. September 2009 vom Ermittlungsverfahren an für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrig auf[zu]heben".
Mit dem das VI. Hauptstück der OÖ LTWO einleitenden Begriff "Ermittlungsverfahren" wird in der OÖ LTWO das nach Abschluss der Stimmabgabe anschließende Verfahren zur Feststellung des Stimmergebnisses, der Ermittlung der Parteien, welche Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben und die Vergabe der Mandate auf diese Partei bezeichnet. Diesem Begriff kommt daher eine im Gesetz eindeutig umschriebene Bedeutung zu (siehe dazu VfSlg. 14.080/1995 sowie auch die vergleichbaren Bestimmungen auf Bundesebene V. Hauptstück §§96 ff. Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie zur Definition des Begriffes zB Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht II, 1997, Rz 21.011 ff.). Mit dem das römisch sechs. Hauptstück der OÖ LTWO einleitenden Begriff "Ermittlungsverfahren" wird in der OÖ LTWO das nach Abschluss der Stimmabgabe anschließende Verfahren zur Feststellung des Stimmergebnisses, der Ermittlung der Parteien, welche Anspruch auf die Zuteilung von Mandaten haben und die Vergabe der Mandate auf diese Partei bezeichnet. Diesem Begriff kommt daher eine im Gesetz eindeutig umschriebene Bedeutung zu (siehe dazu VfSlg. 14.080 aus 1995, sowie auch die vergleichbaren Bestimmungen auf Bundesebene römisch fünf. Hauptstück §§96 ff. Nationalrats-Wahlordnung 1992 sowie zur Definition des Begriffes zB Adamovich/Funk/Holzinger, Österreichisches Staatsrecht römisch zwei, 1997, Rz 21.011 ff.).
Der vorliegende Antrag macht geltend, dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Anfechtungswerberin rechtswidrig gewesen sei. Bei Zutreffen der behaupteten Rechtswidrigkeit müsste das Wahlverfahren aber schon von der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages an aufgehoben werden (vgl. Punkt 2.2.). Zu einem solchen Ausspruch ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht befugt, wenn die Anfechtungswerberin die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt, sondern ihren Antrag ausdrücklich und unmissverständlich auf einen späteren Teil des Wahlverfahrens, hier auf das Wahlverfahren "vom Ermittlungsverfahren an", beschränkt. Der vorliegende Antrag macht geltend, dass die Nichtzulassung des Wahlvorschlages der Anfechtungswerberin rechtswidrig gewesen sei. Bei Zutreffen der behaupteten Rechtswidrigkeit müsste das Wahlverfahren aber schon von der Entscheidung über die Zulässigkeit des Wahlvorschlages an aufgehoben werden vergleiche Punkt 2.2.). Zu einem solchen Ausspruch ist der Verfassungsgerichtshof jedoch nicht befugt, wenn die Anfechtungswerberin die Nichtigerklärung der Wahl insgesamt - aus welchen Gründen immer - gar nicht beantragt, sondern ihren Antrag ausdrücklich und unmissverständlich auf einen späteren Teil des Wahlverfahrens, hier auf das Wahlverfahren "vom Ermittlungsverfahren an", beschränkt.
Der Wahlanfechtung war aus diesem Grund nicht stattzugeben.
III. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch drei. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Wahlen, Ermittlungsverfahren, VfGH / Wahlanfechtung, Wahlvorschlag, LandtagEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI6.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011