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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Bedenken gegen die Erlassung eines allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplanes für ein größeres überwiegend touristisch genutztes Gebiet in Seefeld; keine unsachliche Begünstigung des Bewilligungswerbers für eine nachträgliche BaubewilligungRechtssatz
Keine Bedenken gegen den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan der Gemeinde Seefeld vom 22.11.05; gesetzliche Voraussetzungen für die Verordnungserlassung gegeben (vgl §54 Abs3 Tir RaumOG 2001), zumal auch das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Seefeld für das in Rede stehende Gebiet eine überwiegend touristische Nutzung vorsieht.Keine Bedenken gegen den allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan der Gemeinde Seefeld vom 22.11.05; gesetzliche Voraussetzungen für die Verordnungserlassung gegeben vergleiche §54 Abs3 Tir RaumOG 2001), zumal auch das örtliche Raumordnungskonzept der Gemeinde Seefeld für das in Rede stehende Gebiet eine überwiegend touristische Nutzung vorsieht.
Keine Gesetzwidrigkeit infolge unterschiedlicher Höhenmaße; Erlassung des Bebauungsplanes, um die darin festgelegten Parameter für ein Gebiet von immerhin 4 Grundstücken erstmals planerisch festzuhalten. Die Behörde durfte dabei von dem 30 Jahre andauernden Bestand ausgehen; daran ändert auch nichts, dass dieser konsenslos war. Keine unsachliche Begünstigung des Bauwerbers.
Zulässiger Verzicht auf die ziffernmäßige Festlegung einer maximalen Baumassendichte für ein Grundstück angesichts der exakten Festlegung der Gebäudesituierung und der Bauhöhen; Erweiterungen des dortigen Objektes aufgrund des Bebauungsplanes nicht mehr möglich.
Die Festlegung einer Baugrenzlinie auf dem Grundstück des Beschwerdeführers zur Freihaltung des an die Freiflächen des "Geigenbühels" angrenzenden Bereiches von baulichen Anlagen liegt im planerischen Gestaltungsspielraum der Gemeinde Seefeld und dient dem Ortsbild- und Landschaftsschutz.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Baubewilligung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B788.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011