RS Vfgh 2009/12/5 B995/09

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Veröffentlicht am 05.12.2009
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6650 Flurverfassung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Tir FlVLG 1996 §33 Abs2 litc, litd
AVG §66 Abs4
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Qualifizierung bestimmter Grundstücke einer Agrargemeinschaft als Gemeindegut, anderer Grundstücke jedoch als "Teilwälder" im Sinne des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996; keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes

Rechtssatz

Unter "Teilwäldern" werden die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft stehenden Waldgrundstücke verstanden, an denen zu Gunsten bestimmter Liegenschaften oder Personen ausschließliche Holz- und Streunutzungsrechte bestehen.

Allein durch die Subsumtion von Teilwäldern unter den gesetzlichen Tatbestand des §33 Abs2 litd Tir FlVLG 1996 benachteiligt die belangte Behörde weder die beschwerdeführende Gemeinde in unsachlicher Weise noch verkennt sie dadurch in gehäufter Weise die Rechtslage.

Anders als im Verfahren VfSlg 18446/2008 (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes.Anders als im Verfahren VfSlg 18446 aus 2008, (Gemeinde Mieders) hier keine Anordnung über Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes.

Der Umstand, dass die im angefochtenen Bescheid als Teilwälder qualifizierten Flächen im grundlegenden, für die ursprüngliche Qualifikation maßgeblichen Bescheid vom 15.11.61 (Verzeichnis der Anteilsrechte für die Regulierung der ehemaligen Hauptfraktion Obsteig) als Grundstücke iSd §36 Abs2 litd Tir FlVLG (1952) und damit als Gemeindegut qualifiziert wurden, hat jedoch zur Konsequenz, dass die Behörde für Zwecke der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes zu prüfen haben wird, ob die Bedeutung nicht land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen zugenommen hat und Änderungen in den maßgeblichen Verhältnissen auch insoweit eine Änderung des Regulierungsplanes rechtfertigen oder erfordern könnten.

Mit der Feststellung, dass einzelne Grundstücke aus dem seinerzeitigen Regulierungsplan vom 03.05.62 nicht als Gemeindegut iSd §33 Abs2 litc Tir FlVLG 1996, sondern als "Teilwälder" iSd litd anzusehen sind, hat die belangte Behörde die Eigentumsposition der beschwerdeführenden Gemeinde für sich genommen nicht berührt. Nimmt man angesichts möglicher Rechtsfolgen der Zuordnung zur einen oder anderen Kategorie einen Eingriff in das Grundrecht an, so ist eine Verletzung im Grundrecht jedoch jedenfalls zu verneinen: Die ausführlich begründete Annahme, dass die im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten Grundstücke als Teilwälder iSd §33 Abs2 litd Tir FlVLG 1996 qualifiziert werden, ist jedenfalls nicht denkunmöglich.

Keine Ausdehnung des Verfahrensgegenstandes in Widerspruch zu §66 Abs4 AVG und daher auch keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die Feststellung, dass bestimmte Grundstücke nicht Gemeindegut sind. In der Formulierung "im Eigentum der Agrargemeinschaft Hauptfraktion Obsteig" liegt eine bloße Anknüpfung an den Grundbuchsstand.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bodenreform, Flurverfassung, Verwaltungsverfahren, Berufungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B995.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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