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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Gemeinderatswahl in der Stadt Steyr als verspätet wegen Versäumung der AnfechtungsfristRechtssatz
Administrative Einsprüche an die Stadtwahlbehörde gem §73 Abs1 Oö KommunalwahlO nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.
Die Anfechtungswerberin strebt in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
Kundmachung (Verlautbarung) des Wahlergebnisses durch Anschlag an der Amtstafel am 28.09.09; Wahlanfechtung am 18.11.09 zur Post gegeben; daher verspätet.
Im Übrigen wäre auch eine gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses gerichtete Wahlanfechtung verspätet (Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde Steyr am 07.10.09). Daran ändert auch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung nichts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Wahlanfechtung administrative, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI9.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011