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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Gemeinderatswahl in der Stadt Steyr als verspätet wegen Versäumung der AnfechtungsfristSpruch
Die Wahlanfechtung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Am 27. September 2009 fand die Gemeinderatswahl der Stadtrömisch eins. 1. Am 27. September 2009 fand die Gemeinderatswahl der Stadt
Steyr statt. Gegen diese Wahl wurde gemäß §73 der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung, LGBl. 81/1996 idF LGBl. 27/2009 (im Folgenden: OÖ KommunalwahlO), von der Anfechtungswerberin Einspruch gegen das Wahlergebnis erhoben. Mit Bescheid der Stadtwahlbehörde Steyr vom 5. Oktober 2009 wurde dieser Einspruch abgewiesen. Der Bescheid wurde der Anfechtungswerberin am 7. Oktober 2009 zugestellt.Steyr statt. Gegen diese Wahl wurde gemäß §73 der Oberösterreichischen Kommunalwahlordnung, Landesgesetzblatt 81 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 27 aus 2009, (im Folgenden: OÖ KommunalwahlO), von der Anfechtungswerberin Einspruch gegen das Wahlergebnis erhoben. Mit Bescheid der Stadtwahlbehörde Steyr vom 5. Oktober 2009 wurde dieser Einspruch abgewiesen. Der Bescheid wurde der Anfechtungswerberin am 7. Oktober 2009 zugestellt.
2. Mit am 18. November 2009 zur Post gegebener, auf Art141 B-VG gestützter Anfechtung ficht die Anfechtungswerberin die Gemeinderatswahl in der Stadt Steyr wegen Rechtswidrigkeit an und beantragt, das Wahlverfahren vom Ermittlungsverfahren an aufzuheben.
II. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:römisch zwei. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zum Gemeinderat. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden. Gemäß §67 Abs2 Satz 2 VfGG sind nur solche Wählergruppen (Parteien) zur Anfechtung berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben, und zwar durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter.
1.2. Nach §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem anzuwendenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
1.3. Nun sieht zwar §73 Abs1 OÖ KommunalwahlO administrative Einsprüche an die Stadtwahlbehörde - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VfGG - vor, doch nur gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses.
Zur Geltendmachung aller anderen (das sind sämtliche nicht ziffernmäßige Ermittlungen betreffenden) Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VfGG) offen.
1.4. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist (vgl. zB VfSlg. 13.089/1992). 1.4. Vorliegend strebt die Anfechtungswerberin in ihrer Wahlanfechtungsschrift nicht die Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr eine sonstige Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, nämlich die Frage der Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist vergleiche zB VfSlg. 13.089 aus 1992,).
1.5. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Anfechtungsfrist ist die Beendigung des Wahlverfahrens, das ist im vorliegenden Fall die Kundmachung (Verlautbarung) des Wahlergebnisses durch Anschlag an der Amtstafel. Diese Kundmachung ist am 28. September 2009 erfolgt.
Die am 18. November 2009 zur Post gegebene Wahlanfechtung erweist sich daher als verspätet.
1.6. Im Übrigen würde sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn sich die Wahlanfechtung inhaltlich gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses richtete: In diesem Fall würde die vierwöchige Frist zur Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG nämlich mit der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde Steyr beginnen (§68 Abs1 VfGG). Dieser Bescheid wurde der Anfechtungswerberin aber am 7. Oktober 2009 zugestellt. Somit würde sich auch in diesem Fall die am 18. November 2009 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet erweisen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Stadtwahlbehörde Steyr eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte (vgl. VfSlg. 17.772/2006). 1.6. Im Übrigen würde sich an diesem Ergebnis auch dann nichts ändern, wenn sich die Wahlanfechtung inhaltlich gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses richtete: In diesem Fall würde die vierwöchige Frist zur Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG nämlich mit der Zustellung des Bescheides der Stadtwahlbehörde Steyr beginnen (§68 Abs1 VfGG). Dieser Bescheid wurde der Anfechtungswerberin aber am 7. Oktober 2009 zugestellt. Somit würde sich auch in diesem Fall die am 18. November 2009 zur Post gegebene Wahlanfechtung als verspätet erweisen. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass die Stadtwahlbehörde Steyr eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung erteilte vergleiche VfSlg. 17.772 aus 2006,).
Die Wahlanfechtung war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen, ohne dass auf die übrigen Prozessvoraussetzungen eingegangen werden musste.
2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
Wahlen, VfGH / Wahlanfechtung, Gemeinderat, Wahlanfechtung administrative, Bescheid Rechtsmittelbelehrung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:WI9.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011