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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit einer Übergangsregelung im Ärztegesetz betreffend den befristeten Fortbestand des auch mit Vertretern der Zahnärzte zusammengesetzten Organs "Vollversammlung der Ärztekammer" trotz Ausscheidens der Zahnärzte aus der Ärztekammer; kein Widerspruch zu den Kriterien der SelbstverwaltungRechtssatz
Präjudizialität des §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 im Anlassfall gegeben.
Denkmögliche Anwendung der Norm bei Erlassung des angefochtenen, aufsichtsbehördlichen Bescheides betr Aufhebung eines Beschlusses der Vollversammlung der Ärztekammer für Kärnten über eine Satzungsänderung.
Keine Verfassungswidrigkeit des §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 idF BGBl I 156/2005.Keine Verfassungswidrigkeit des §221 Abs2 erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 156 aus 2005,.
Mit der gegenständlichen Übergangsregelung wurde ein Ansatz gewählt, der zum Einen das Ausscheiden der zahnärztlichen Mitglieder und zum Anderen den Weiterbestand von Organen der Ärztekammern in den Bundesländern sowie der Österreichischen Ärztekammer in einer Art und Weise ermöglicht, die der Wahrung der Interessen beider Gruppen dient.
Wenn das bereits existierende Organ "Vollversammlung der Ärztekammer" - um die durch die Neuorganisation bedingten Begleitregelungen zu ermöglichen - für eine Übergangszeit weiter bestehen bleibt und dabei auch berechtigt ist, beschränkt auf diese Aufgaben Beschlüsse zu fassen, die sowohl die jeweilige Ärzte- als auch Zahnärztekammer betreffen (so beispielsweise administrative Angelegenheiten des Wohlfahrtsfonds), ist dies aus verfassungsrechtlicher Sicht zulässig.
Die Befristung der Übergangsregelung - bis zur Durchführung von Neuwahlen - stellte sicher, dass in dem vom Gesetzgeber als notwendig erachteten Zeitraum von maximal 19 Monaten die Funktionsfähigkeit der Ärztekammern gewahrt bleibt.
Anlassfall B1970/06, B v 09.12.09, Ablehnung der Beschwerdebehandlung.
Schlagworte
Ärzte, Ärztekammer, Selbstverwaltung, Zahnärztekammer, Übergangsbestimmung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G159.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011