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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung eines Ablehnungsbeschlusses hinsichtlich des Zuspruchs von KostenSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B2028/08-10, die Behandlung der Beschwerde unter stichwortartiger Angabe der ihre Aussichtslosigkeit erweisenden Gründe abgelehnt und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In diesem Verfahren war die nunmehrige Antragstellerin mitbeteiligte Partei.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 beantragt die Einschreiterin gemäß §423 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die von der Einschreiterin begehrte Erstattung der erwachsenen Prozesskosten. Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2009 beantragt die Einschreiterin gemäß §423 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG eine diesen Ablehnungsbeschluss ergänzende Entscheidung im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch über die von der Einschreiterin begehrte Erstattung der erwachsenen Prozesskosten.
Dieser Antrag ist nicht begründet:
Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Einschreiterin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 9466/1982, 11.174/1986, 15.647/1999) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht besteht. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor. Die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde hat zur Folge, dass auf ihr Vorbringen nicht näher eingegangen wird. Der Beschluss über die Ablehnung stellt die vollständige Erledigung dar. Die von der Einschreiterin begehrten Kosten sind schon deswegen nicht zuzusprechen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 9466 aus 1982,, 11.174 aus 1986,, 15.647 aus 1999,) im Fall der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde ein Kostenzuspruch nicht besteht. Ein Fall des §423 Abs1 ZPO liegt hier nicht vor.
Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Der Antrag ist folglich in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen (§423 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / BeteiligterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B2028.2008Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011