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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Fahrverbots für LKW über 7,5 t auf der B 317; Zuständigkeit des Bezirkshauptmannes zur Verordnungserlassung trotz möglicher faktischer Wirkungen über den politischen Bezirk hinaus; keine Gleichheitswidrigkeit des Ausnahmenkatalogs für den Ziel- und QuellverkehrRechtssatz
Keine Gesetzwidrigkeit der FahrverbotsV des Bezirkshauptmannes von Murau vom 14.07.06 betreffend ein LKW-Fahrverbot auf der B 317 zwischen Scheifling und Dürnstein.
Dass eine Verordnung einer Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund der Bedeutung des betroffenen Straßenzuges für den Durchzugsverkehr gegebenenfalls auch weitgehende Wirkungen außerhalb des betreffenden politischen Bezirkes entfalten kann und daher faktisch "über den politischen Bezirk hinaus wirkt", hat die verordnungserlassende Behörde im Rahmen des zwingend durchzuführenden Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen und in ihre Interessenabwägung einzubeziehen. Diese faktischen Wirkungen schlagen jedoch nicht auf die Zuständigkeit zur Erlassung einer solchen Verordnung durch.
Keine Gleichheitswidrigkeit des Ausnahmenkatalogs für den Ziel- und Quellverkehr im Hinblick auf den Bezirk Liezen; ausreichendes Ermittlungsverfahren.
Der Bezirkshauptmann von Murau hat ein Gutachten darüber eingeholt, ob eine Erweiterung der Ausnahmen auf Bezirke über die in der Verordnung angeführten hinaus möglich wäre. Der Gutachter kam in dieser Frage zum plausiblen Schluss, dass zwischen den in der Ausnahmebestimmung des §2 litd angeführten Bezirken und dem Bezirk Liezen verkehrstechnisch wesentliche Unterschiede bestehen.
Anlassfälle B549/07 und B1421/07, beide B v 10.12.09, Ablehnung der Behandlung der Beschwerden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Fahrverbot, Behördenzuständigkeit, Verordnungserlassung, Wirkungsbereich (örtlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:V12.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011