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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art44 Abs3Leitsatz
Zurückweisung des Individualantrags von Mitgliedern eines ehemaligen Herrscherhauses auf Aufhebung des Ausschlusses ehemals regierender Familien von der Bundespräsidentenwahl mangels Legitimation; Wahlanfechtungsverfahren nach Einreichung eines Wahlvorschlags zumutbarRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des Wortlautes "oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" in Art60 Abs3 B-VG sowie des Wortlautes "oder solcher Familien, die ehemals regiert haben" in §6 Abs2 BundespräsidentenwahlG 1971, jeweils in der geltenden Fassung.
Die Antragsteller haben die Möglichkeit einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese nach Art141 Abs1 lita B-VG anzufechten (vgl VfSlg 17132/2004 sowie VfGH B v 08.06.04, G31/04). Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen in diesem Wahlanfechtungsverfahren möglich.Die Antragsteller haben die Möglichkeit einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bundespräsidenten einzureichen und nach erfolgter Wahl diese nach Art141 Abs1 lita B-VG anzufechten vergleiche VfSlg 17132 aus 2004, sowie VfGH B v 08.06.04, G31/04). Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmungen in diesem Wahlanfechtungsverfahren möglich.
Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit dieses Weges zum einen damit behaupten, dass sie sich "politisch beim Wahlvolk unbeliebt" machen würden, und zum anderen - unsubstantiiert - rechtliche und finanzielle (zur Rückerstattung des Kostenbeitrages vgl §9 Abs3 BundespräsidentenwahlG 1971) Erwägungen geltend machen, vermögen sie keine außergewöhnlichen Umstände darzulegen, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können.Soweit die Antragsteller die Unzumutbarkeit dieses Weges zum einen damit behaupten, dass sie sich "politisch beim Wahlvolk unbeliebt" machen würden, und zum anderen - unsubstantiiert - rechtliche und finanzielle (zur Rückerstattung des Kostenbeitrages vergleiche §9 Abs3 BundespräsidentenwahlG 1971) Erwägungen geltend machen, vermögen sie keine außergewöhnlichen Umstände darzulegen, welche die Einbringung eines Individualantrages zufolge Unzumutbarkeit eines anderen Weges ausnahmsweise zulässig machen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:G222.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011