RS Vfgh 2009/12/10 B937/08

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Veröffentlicht am 10.12.2009
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Index

20 Privatrecht allgemein
20/03 Sachwalterschaft

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art83 Abs2
ABGB §279
Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG §1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 83 heute
  2. B-VG Art. 83 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 83 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 83 gültig von 29.02.1968 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 73/1968
  5. B-VG Art. 83 gültig von 19.12.1945 bis 28.02.1968 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 83 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 279 heute
  2. ABGB § 279 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 279 gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ABGB § 279 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 279 gültig von 01.01.1975 bis 01.01.1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 496/1974

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung eines Antrags auf Anerkennung als für die Übernahme von Sachwalterschaften geeigneter Verein ohne inhaltliche Prüfung; Eröffnung eines Rechtsschutzweges für den Fall der Versagung der Anerkennung durch Erlassung eines in der Sache ergehenden Bescheides geboten

Rechtssatz

Anlassfall zu G81/09, E v 07.10.09.

Aus der Eignungsfeststellung nach §1 Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und BewohnervertreterG (VSPBG) ergibt sich noch nicht das subjektive Recht auf Bestellung zum Sachwalter.

Bei der Eignungsfeststellung handelt es sich um keine Rechtsnorm, die nur die Ausübung einer staatlich verliehenen Funktion zum Gegenstand hat und damit die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter ebenso wie jene des Vereins nicht berühren würde.

Entscheidend für die Annahme einer Rechtssphäre des Vereins (und damit für das Fortbestehen eines Antragsrechtes) ist, dass der Gesetzgeber die Feststellung der Eignung eines Vereins an eine ganze Reihe von Voraussetzungen geknüpft hat. Damit wurde für einen Verein, bei dem alle diese Voraussetzungen vorliegen, eine Rechtssphäre geschaffen. Die Annahme, dass es dem Bundesminister trotz Vorliegens aller vom Gesetzgeber dafür normierten Voraussetzungen frei stünde, die Eignung auszusprechen oder nicht, würde die Einräumung eines gesetzlich gänzlich ungebundenen Ermessens bedeuten und stünde mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art18 Abs1 B-VG) nicht im Einklang.

Das wichtige öffentliche Interesse, einen "Wildwuchs" von Vereinen auf diesem Gebiet im Interesse der Betroffenen zu verhindern, darf nicht unter Außerachtlassung des Rechtsstaatsprinzips gesichert werden.

Einem Verein, der die Anerkennung seiner Eignung beantragt, ist für den Fall der Versagung dieser Anerkennung in Art131 und Art144 B-VG bundesverfassungsgesetzlich ein Rechtsschutzweg garantiert, der - bei Vorliegen aller Prozessvoraussetzungen - durch die Erlassung eines in der Sache ergehenden Bescheides eröffnet werden muss.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sachwalter, Sachwalterbestellung, Zivilrecht, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Rechte subjektive öffentliche, Ermessen, VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B937.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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