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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs5 / FristsetzungLeitsatz
Keine verfassungswidrige Anwendung einer unter Fristsetzung aufgehobenen Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes auf vor Inkrafttreten der Aufhebung verwirklichte Tatbestände; Beschwerdefälle keine - dem Anlassfall im engeren Sinn gleichzuhaltende - (Quasi-)Anlassfälle infolge Einlangens nach Beginn der Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren; keine Notwendigkeit für eine Erweiterung der Judikatur zur Anlassfallwirkung auf Grund der EMRKRechtssatz
Auch mit Blick auf Art6 und Art7 EMRK kann der Verfassungsgerichtshof keine Notwendigkeit erkennen, von seiner Judikatur zu Art140 Abs7 B-VG abzugehen oder diese Regelung zugunsten der Unanwendbarkeit der mit E v 06.11.08, G86/08 ua, unter Fristsetzung bis 31.10.09 aufgehobenen Wortfolge "in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung zusteht" in §51 Abs7 VStG - wie die Beschwerdeführer vorbringen - "teleologisch zu reduzieren".
Wenn der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs5 B-VG eine Frist für das Außer-Kraft-Treten einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung setzt, gehört die betreffende Regelung bis zum Ablauf der Frist der Rechtsordnung an und beansprucht gemäß Art140 Abs7 B-VG für alle bis zum Ablauf der Frist verwirklichten Tatbestände Gültigkeit. Die durch den Spruch des Verfassungsgerichtshofes herbeigeführte Rechtslage hat daher keineswegs dem angefochtenen Bescheid für den Zeitpunkt, zu dem der Bescheid erlassen wurde, die von Art7 EMRK geforderte gesetzliche Grundlage entzogen. Somit ist - abgesehen davon, dass diese Regelungen allesamt in Verfassungsrang stehen - ein Widerspruch zwischen der Regelung des Art140 Abs7 B-VG und dem "nulla poena sine lege"-Grundsatz gemäß Art7 EMRK oder dem "nullum judicium sine lege"-Grundsatz gemäß Art6 EMRK - wonach darauf abzustellen ist, ob ein gültiges und anwendbares Gesetz als Grundlage der Bestrafung oder des Strafverfahrens besteht - nicht erkennbar.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Anlassverfahren, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Berufung, Entscheidung in angemessener ZeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B355.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011