RS Vfgh 2009/12/11 B385/09 - B825/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art13, Art37, Art38, Art39, Art41, Art44, Art46
AVG §69 Abs1 Z3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AuslBG nach Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer gütlichen Einigung vor dem EGMR bzw nach Zuerkennung einer Entschädigung wegen festgestellter Konventionsverletzung

Rechtssatz

Allfällige Ansprüche der Partei, welche eine Konventionsverletzung behauptet (hier überlange Verfahrensdauer), sind mit der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung durch die Republik Österreich im Rahmen einer gütlichen Einigung (vgl Art38 EMRK) erledigt (she auch Art44 EMRK betr die Endgültigkeit der Urteile des EGMR).Allfällige Ansprüche der Partei, welche eine Konventionsverletzung behauptet (hier überlange Verfahrensdauer), sind mit der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung durch die Republik Österreich im Rahmen einer gütlichen Einigung vergleiche Art38 EMRK) erledigt (she auch Art44 EMRK betr die Endgültigkeit der Urteile des EGMR).

Ein verfassungsrechtliches Gebot, wonach in jedem Fall einer vom EGMR festgestellten Konventionsverletzung das Verfahren innerstaatlich wiederaufzunehmen ist, kann aus der EMRK nicht abgeleitet werden. Dies gilt in der hier vorliegenden Rechtssache umso mehr, als im Urteil nicht einmal eine Feststellung einer Konventionsverletzung durch den EGMR erfolgt ist.

Keine denkunmögliche Gesetzesanwendung oder willkürliches Verhalten der Behörde wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage, wenn sie davon ausgeht, dass kein Wiederaufnahmegrund iSd §69 Abs1 Z3 AVG vorliegt.

Keine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren und im Recht auf eine wirksame Beschwerde.

Keine Anwendung des Art6 EMRK auf Wiederaufnahmeverfahren.

Der Gewährleistungsumfang des in Art13 EMRK garantierten Rechts erstreckt sich auf "die in der Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten", es handelt sich insofern um ein akzessorisches Recht. Es gibt jedoch keine Ansprüche aus einem Konventionsgrundrecht, da mit der Übernahme einer Zahlungsverpflichtung im Rahmen einer gütlichen Einigung allfällige Ansprüche aus der behaupteten Konventionsverletzung erledigt sind. Im Übrigen ist den Anforderungen des Art13 EMRK durch die in Art144 B-VG eingeräumte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Genüge getan.

Siehe auch B825/09 vom selben Tag: Allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers aus der festgestellten Konventionsverletzung (überlange Verfahrensdauer) sind mit der Verurteilung des Staates zur Zahlung einer Entschädigung nach Art41 EMRK erledigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsstrafrecht, Verwaltungsverfahren, Wiederaufnahme, fair trial, Verfahrensdauer überlange, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B385.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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