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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litcSpruch
1. Der Antrag auf Erstreckung der Frist zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrages wird abgewiesen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. August 2009.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 - zugestellt am 14. Oktober 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 - zugestellt am 14. Oktober 2009 - wurde der Einschreiter, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, gemäß §§66, 84, 85 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ein Vermögensbekenntnis beizubringen.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 ersuchte der Antragsteller um Erstreckung dieser Frist.
Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO iVm. §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500/1999, 16.063/2000), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt. Da eine Fristerstreckung zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist (VfSlg. 15.500 aus 1999,, 16.063 aus 2000,), ist der vom Einschreiter gestellte Antrag auf Fristerstreckung abzuweisen; die dem Antragsteller ursprünglich gesetzte Frist bleibt daher unberührt.
Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907/1991, 16.063/2000). Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (VfSlg. 12.907 aus 1991,, 16.063 aus 2000,).
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:U2651.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011