RS Vfgh 2009/12/14 B317/09

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Veröffentlicht am 14.12.2009
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art18 Abs2
Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium an der Universität Mozarteum Salzburg idF des Mitteilungsblattes vom 28.06.06
UniversitätsG 2002 §51 Abs2, §63 Abs1, §64, §76
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen das im Studienplan festgelegte Erfordernis einer künstlerischen Eignungsprüfung für die Zulassung zum Masterstudium in der Studienrichtung Instrumentalstudium Klavier an der Universität Mozarteum Salzburg

Rechtssatz

Allgemeine Universitätsreife und künstlerische Eignung als kumulative Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an den Kunstuniversitäten (§63 Abs1 UniversitätsG 2002).

Erleichterter Nachweis der allgemeinen Universitätsreife in den künstlerischen Studien auch durch Bestätigung über positive Zulassungsprüfung (§64 Abs1 Z5 iVm §51 Abs2 Z19 UniversitätsG 2002). Nachweis der allgemeinen Universitätsreife auch durch Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelor- oder anderen gleichwertigen Studiums (§64 Abs5 UniversitätsG 2002).Erleichterter Nachweis der allgemeinen Universitätsreife in den künstlerischen Studien auch durch Bestätigung über positive Zulassungsprüfung (§64 Abs1 Z5 in Verbindung mit §51 Abs2 Z19 UniversitätsG 2002). Nachweis der allgemeinen Universitätsreife auch durch Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelor- oder anderen gleichwertigen Studiums (§64 Abs5 UniversitätsG 2002).

Bei der im maßgeblichen Studienplan für die Bakkalaureats- und Magisterstudien in der Studienrichtung Instrumentalstudium an der Universität Mozarteum Salzburg festgelegten Prüfung handelt es sich inhaltlich um eine qualitative Überprüfung der künstlerischen Fähigkeiten des Zulassungswerbers auf der Grundlage des bei der Bachelorprüfung vorzutragenden inhaltlichen Programms, somit trotz ihrer Bezeichnung als "Ergänzungsprüfung" nicht um eine Prüfung über die allgemeine Universitätsreife iSd §51 Abs2 Z18 UniversitätsG 2002, sondern um eine Prüfung zum Nachweis der künstlerischen Eignung und damit um eine Zulassungsprüfung iSd §51 Abs2 Z19 UniversitätsG 2002. Eine nicht den gesetzlichen Begriffsdefinitionen entsprechende Bezeichnung dieser Prüfung schadet nicht.

Keine Bedenken dagegen, dass es sich um den selben Prüfungstyp handelt wie bei der Abschlussprüfung für das Bachelorstudium, da mit Blick auf die besonderen Anforderungen des Masterstudiums andere Beurteilungsgesichtspunkte zum Tragen kommen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Hochschulen Organisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B317.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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