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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs3Leitsatz
Zurückweisung eines abermals mangelhaften Verfahrenshilfeantrags ohne neuerliche Erteilung eines VerbesserungsauftragsRechtssatz
Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §84, §85 ZPO wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses und der Vorlage einer Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen (vgl hiezu OGH v 03.05.1966, EvBl 1966/406).Von einem Verbesserungsauftrag gemäß §84, §85 ZPO wurde abgesehen, weil der Einschreiter seiner Pflicht zur Verhinderung einer Verzögerung des Verfahrens offenkundig nicht nachkommt. Er hat es auch diesmal wieder unterlassen, ein Vermögensbekenntnis und eine Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides vorzulegen, obwohl er angesichts seiner zahlreichen Anträge an den Verfassungsgerichtshof von dem Erfordernis der Beibringung eines Vermögensbekenntnisses und der Vorlage einer Urschrift, Gleichschrift, Abschrift oder Kopie des bekämpften Bescheides wissen musste. Ausgehend von der die Parteien treffenden Pflicht zur sorgsamen Prozessführung sind zum Zweck der Verschleppung mit verbesserungsbedürftigen Mängeln eingebrachte Schriftsätze nicht zum Gegenstand eines Verbesserungsverfahrens zu machen vergleiche hiezu OGH v 03.05.1966, EvBl 1966/406).
Ebenso B637/10, B v 24.06.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1373.2009Zuletzt aktualisiert am
26.04.2011