RS Vwgh 2005/3/31 2004/05/0164

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Veröffentlicht am 31.03.2005
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1488;
LStG NÖ 1999 §4 Z8;
LStG NÖ 1999 §7 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 7 Abs. 1 NÖ Straßengesetz 1999 normierte 30-Jahresfrist ist gegenwartsbezogen, d. h. es kommt darauf an, ob und wie die Straße (hier der Umkehrplatz) "benützt wird", und nicht, ob sie irgendwann dreißig Jahre lang "benützt wurde" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 1995, Zl. 93/05/0210, VwSlg 14230 A/1995). Widersetzungshandlungen des Beschwerdeführers, die drei Jahre vor Verfahrenseinleitung gesetzt wurden, führen zur Unterbrechung der erforderlichen 30-Jahresfrist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1998, Zl. 98/05/0027, m. w. N.; bezüglich der Voraussetzungen von Widersetzungshandlungen siehe das erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. März 1995).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050164.X04

Im RIS seit

09.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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