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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs2Spruch
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung:
Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und es sich nicht um einen Fall handelt, der von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (Art144 Abs2 B-VG).
Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art5 StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (§29 Abs1 Z3 Apothekengesetz). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Gesetzgeber (BGBl. I Nr. 16/2001) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682/2005, 18.513/2008) vom Grundsatz des "Primats öffentlicher Apotheken" abgegangen seien und nunmehr generell ein "duales System" bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln seien. Die Beschwerde behauptet die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art5 StGG) wegen Anwendung der für die Bewilligung einer ärztlichen Hausapotheke normierten Voraussetzung einer Mindestdistanz von sechs Straßenkilometern zur nächsten öffentlichen Apotheke (§29 Abs1 Z3 Apothekengesetz). Sie stützt sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Gesetzgeber Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2001,) und der Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 17.682 aus 2005,, 18.513 aus 2008,) vom Grundsatz des "Primats öffentlicher Apotheken" abgegangen seien und nunmehr generell ein "duales System" bestehe, in dem ärztliche Hausapotheken und öffentliche Apotheken gleich zu behandeln seien.
Ihr ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll (vgl. zB §27, §28 Abs3, §29 Abs3, §30 ApothekenG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vgl. schon VfSlg. 5648/1967 sowie 15.868/2000). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle BGBl. I 41/2006 in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (§10 Abs2 Z1 Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513/2008). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungskonformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß - wie im Fall von Filialapotheken - vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt (vgl. VfSlg. 10.692/1985, S 662). Ihr ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber nach wie vor von der - verfassungsrechtlich unbedenklichen - Systementscheidung ausgeht, dass die Heilmittelversorgung der Bevölkerung primär durch öffentliche Apotheken gewährleistet werden soll vergleiche zB §27, §28 Abs3, §29 Abs3, §30 ApothekenG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Regelungen, die der Surrogatfunktion der ärztlichen Hausapotheken und Filialapotheken entsprechen, vergleiche schon VfSlg. 5648 aus 1967, sowie 15.868 aus 2000,). Der Gesetzgeber hat eine (zulässige) Ausnahme von diesem Grundsatz nur insoweit normiert, als seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, in Ein-Kassen-Arzt-Gemeinden mit bestehender ärztlicher Hausapotheke keine öffentliche Apotheke bewilligt werden darf (§10 Abs2 Z1 Apothekengesetz) und damit bestimmten ärztlichen Hausapotheken ausnahmsweise ein gewisser Bestandschutz zukommt (diese Regelung war Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg. 18.513 aus 2008,). Der grundsätzlichen Systementscheidung entspricht es, dass bei Erteilung einer Konzession für eine öffentliche Apotheke die benachbarten ärztlichen Hausapotheken innerhalb eines Umkreises von vier Straßenkilometern zurückzunehmen sind (wenn auch erst nach Ablauf bestimmter Fristen, deren Verfassungskonformität im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen ist). Dass die Bewilligung für ärztliche Hausapotheken zu versagen ist, wenn die nächstgelegene öffentliche Apotheke weniger als sechs Straßenkilometer (und nicht bloß - wie im Fall von Filialapotheken - vier Straßenkilometer von der betreffenden Ortschaft) entfernt ist, ist schon durch den wesentlichen Unterschied zwischen (primär den Patienten des einzelnen Arztes dienenden) ärztlichen Hausapotheken und (den jedermann zugänglichen) Filialapotheken gerechtfertigt vergleiche VfSlg. 10.692 aus 1985,, S 662).
Dem Gesetzgeber ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten, wenn er für ärztliche Hausapotheken im Umkreis von sechs Straßenkilometern der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke ein Bewilligungshindernis vorsieht.
Angesichts dessen lässt das Beschwerdevorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).
Schlagworte
Apotheken, Ärzte, HausapothekenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B990.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011