RS Vfgh 2009/12/16 B516/09

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

74 Kirchen, Religionsgemeinschaften
74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AnerkennungsG §1
BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften §11 Abs1 Z2
EMRK Art9
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Bedenken gegen das Erfordernis einer Mindestanzahl von 2 Promille der Bevölkerung an Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für die gesetzliche Anerkennung als Kirche oder Religionsgesellschaft im Hinblick auf das Gleichheitsrecht angesichts der Ziele eines dauerhaften Bestandes, der Fähigkeit zur Aufgabenerfüllung bzw der finanziellen Selbständigkeit einer Religionsgesellschaft

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §11 Abs1 Z2 des BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) als lex fugitiva zum AnerkennungsG.

Es ist im Hinblick auf die mit der Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft verbundene Rechtsfolge der Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts jedenfalls gerechtfertigt, diese Anerkennung von der Prognose eines dauerhaften Bestandes der Religionsgemeinschaft abhängig zu machen, um eine zumindest mittelfristige Existenz einer Religionsgemeinschaft sicherzustellen. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kirche oder Religionsgesellschaft ihre Aufgaben (zB Religionsunterricht für ihre Mitglieder an öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen) und insbesondere die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten aus eigenem, dh insbesondere ohne staatliche Unterstützung erfüllen kann.

Dem Gesetzgeber kann dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er von einem Konnex zwischen der Größe einer Religionsgemeinschaft bzw der Anzahl ihrer Mitglieder und der Dauerhaftigkeit ihres Bestandes ausgeht.

Der Gesetzgeber hat mit dem Erfordernis einer Mitgliederanzahl von 2‰ der österreichischen Bevölkerung seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, zumal die Möglichkeit der Erlangung von Rechtspersönlichkeit nach dem BekGG unabhängig davon gegeben ist und damit das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art9 EMRK gewahrt ist.

Dass andere durch eigenes Gesetz anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften über weniger Mitglieder verfügen, verschlägt dabei schon deshalb nichts, da diese zum Teil bereits längere Zeit vor In-Kraft-Treten der Regelung des §11 Abs1 Z2 BekGG anerkannt worden sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Religionsgesellschaften, Religionsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B516.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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