RS Vfgh 2009/12/16 B298/09

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art8, Art13
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z6
SicherheitspolizeiG §13 Abs2, §57, §58
StGB §207a, §207b
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags auf vorzeitige Löschung personenbezogener, für Zwecke der Strafverfolgung ermittelter Daten im Kopienakt und im EDV- System PAD nach Einstellung des Strafverfahrens wegen Sexualdelikten

Rechtssatz

Die im Kopienakt enthaltenen personenbezogenen Daten wurden zutreffend nicht dem Begriff einer Datei iSd DSG 2000 unterstellt (mit Judikaturhinweisen).

Der Umstand, dass die Eintragungen im PAD ("Protokollieren-Anzeigen-Dateien") nunmehr - im Unterschied zur früheren Praxis - auch hinsichtlich "innerer" Daten (wie in Bezug auf Vernehmungsprotokolle) automationsunterstützt erfolgen, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht für die Beurteilung der Frage der Verknüpfbarkeit des unstrukturierten Papieraktes mit den PAD-Eintragungen und damit für die datenschutzrechtliche Qualifikation eines Kopienaktes ohne entscheidende Bedeutung, weil auch die schon bisher enthaltenen "äußeren" Daten (wie Name des Angezeigten und Delikt) die Herstellung einer Verbindung zum Kopienakt ermöglichten und die gesonderte Auswählbarkeit aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nur nach dem Namen ohne zusätzliches Kriterium unzulässig ist (§13 Abs2 SicherheitspolizeiG).

Keine Verletzung im Recht auf Datenschutz und im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens hinsichtlich der Evidenthaltung der Daten im PAD infolge nicht zu beanstandender Interessenabwägung.

In Anbetracht der von der belangten Behörde erwogenen Möglichkeit des Hervorkommens von Gründen, die Anlass für eine Wiedereröffnung des Verfahrens bieten, aber auch angesichts der näheren Erörterung denkbarer nachträglicher Kontrollvorgänge, kann der belangten Behörde aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie den öffentlichen Interessen an der Auffindbarkeit der Ermittlungsakten höheres Gewicht beimisst als dem (evidenten) Löschungsinteresse des Beschwerdeführers. Zumindest im aktuellen Zeitraum (ca sechs Monate nach Verfahrensbeendigung) können die Dateien nicht nur für die Nachvollziehbarkeit innerbehördlicher Vorgänge, sondern auch für andere, mit den konkreten Ermittlungen im Zusammenhang stehende sicherheitspolizeiliche Belange noch Bedeutung haben.

Vertretbares Resultat dieser Interessenabwägung insbesondere auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Sperre einer Datenspeicherung für Zugriffe der Polizeibehörden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sowie zur physischen Löschung spätestens nach zwei weiteren Jahren (vgl §58 Abs1 SicherheitspolizeiG) - und mit Blick auf den eingeschränkten Kreis von zugriffsberechtigten Amtsträgern (deren rechtskonformes Verhalten durch dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Vorschriften abgesichert ist) sowie auf die gerade bei elektronischer Aktenführung gegebene Nachvollziehbarkeit eines Datenzuganges (samt Ausforschbarkeit des Anwenders aufgrund zuordenbarer Zugangsdaten).Vertretbares Resultat dieser Interessenabwägung insbesondere auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Sperre einer Datenspeicherung für Zugriffe der Polizeibehörden spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sowie zur physischen Löschung spätestens nach zwei weiteren Jahren vergleiche §58 Abs1 SicherheitspolizeiG) - und mit Blick auf den eingeschränkten Kreis von zugriffsberechtigten Amtsträgern (deren rechtskonformes Verhalten durch dienst-, disziplinar- und strafrechtliche Vorschriften abgesichert ist) sowie auf die gerade bei elektronischer Aktenführung gegebene Nachvollziehbarkeit eines Datenzuganges (samt Ausforschbarkeit des Anwenders aufgrund zuordenbarer Zugangsdaten).

Ein Verstoß gegen das in Art13 EMRK gewährleistete Recht (auf eine wirksame Beschwerde) kommt mit Blick auf dessen Beschränkung auf die Konventionsrechte nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, Polizei, Sicherheitspolizei, Privat- und Familienleben, Strafrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B298.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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