RS Vfgh 2009/12/16 B19/09

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Veröffentlicht am 16.12.2009
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung des Beschwerdeführers wegen unrechtmäßigen Aufenthalts mangels hinreichender Berücksichtigung seiner Interessen am Verbleib im Bundesgebiet

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat seine Angabe, liberianischer Staatsangehöriger zu sein, stets aufrechterhalten. Er war bemüht, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Daher unzutreffende Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer sei "nicht willens", seine behauptete liberianische Identität zu belegen.

Mehrfache Bezugnahme der Behörde auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers, obwohl er auf Grund der mittlerweile erfolgten Tilgung strafrechtlich unbescholten ist.

Keine Berücksichtigung der drohenden Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern, die alle österreichische Staatsangehörige sind, sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 durchgehend beschäftigt ist.

Die über achtjährige Dauer des Verfahrens zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, währenddessen sich die familiären Bindungen verdichteten, ist nicht dem Beschwerdeführer zur Last zu legen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B19.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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