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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Durchführung der praktischen Ausbildung von Rettungssanitätern an Einrichtungen im Ausland; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auch nicht auf Grund des GemeinschaftsrechtsEntscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfügung einstweilige, EU-Recht, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1300.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011