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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Keine Folge für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Durchführung der praktischen Ausbildung von Rettungssanitätern an Einrichtungen im Ausland; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auch nicht auf Grund des GemeinschaftsrechtsSpruch
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird
k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der beschwerdeführende Verein beabsichtigt dierömisch eins. 1. Der beschwerdeführende Verein beabsichtigt die
entgeltliche Ausbildung von Rettungssanitätern. Mit dem oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde sein Antrag auf Bewilligung des Moduls 1 gemäß §45 SanitäterG, BGBl. I Nr. 90/2006 idgF, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die vom beschwerdeführenden Verein beantragte Durchführung der praktischen Ausbildung an Einrichtungen im Ausland, fehle die Rechtsgrundlage.entgeltliche Ausbildung von Rettungssanitätern. Mit dem oben genannten Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol wurde sein Antrag auf Bewilligung des Moduls 1 gemäß §45 SanitäterG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006, idgF, abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die vom beschwerdeführenden Verein beantragte Durchführung der praktischen Ausbildung an Einrichtungen im Ausland, fehle die Rechtsgrundlage.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt wird.
Dazu bringt der beschwerdeführende Verein vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts flächendeckend wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten hätten und die nationale Rechtsordnung für die innerstaatliche Umsetzung des Gemeinschaftsrechts einen gerichtlichen Rechtsweg eröffnen müsse. Der Verfassungsgerichtshof möge daher den angefochtenen Bescheid einstweilen aufheben bzw. die Anwendung des §45 Abs1 Satz 1 SanitäterG vorläufig aussetzen und einstweilen darüber entscheiden, ob der beschwerdeführende Verein iS seines Antrages Sanitäter bei seinem Kooperationspartner in München ausbilden kann.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Weder die Bundesverfassung noch eine andere Verfassungsbestimmung noch auch das Verfassungsgerichtshofgesetz oder die im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof nach §35 Verfassungsgerichtshofgesetz sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung enthalten eine Regelung, die die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung einstweiligen Rechtsschutzes, wie sie der Beschwerdeführer begehrt, begründen könnte.
2. Selbst unter der Annahme, dass der Verfassungsgerichtshof zur Erlassung entsprechender einstweiliger Anordnungen zur Sicherung von gemeinschaftsrechtlich begründeten Rechtspositionen auch ohne innerstaatliche gesetzliche Kompetenzzuweisung allein kraft Gemeinschaftsrechts berufen sein sollte, würde es im vorliegenden Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung des vom beschwerdeführenden Verein begehrten Inhalts fehlen.
Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Beschwerdeführer aus einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache EuGH 19.6.1990, Rs. C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewandten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung von Beschlüssen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden, die auf einstweiligen Rechtsschutz abzielen (vgl. VfSlg. 16.943/2003, 16.677/2002, 16.133/2001, 15.982/2000, 15.788/2000 und 15.057/1997). Im vorliegenden Verfahren geht es nämlich nicht um die (vorläufige) Sicherung eines sich für den Beschwerdeführer aus einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ergebenden Rechtes (worauf es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache EuGH 19.6.1990, Rs. C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433, ankommt), sondern um die Sicherung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angewandten generellen Rechtsnormen. Hiefür kann - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - aber aus dem Gemeinschaftsrecht keine Kompetenz zur Erlassung von Beschlüssen durch den Verfassungsgerichtshof abgeleitet werden, die auf einstweiligen Rechtsschutz abzielen vergleiche VfSlg. 16.943 aus 2003,, 16.677 aus 2002,, 16.133 aus 2001,, 15.982 aus 2000,, 15.788 aus 2000, und 15.057 aus 1997,).
Dem auf die Erlassung einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof abzielenden Antrag war daher schon aus diesem Grunde keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Verfügung einstweilige, EU-Recht, GesundheitswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1300.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011