TE Vfgh Beschluss 2009/12/17 B790/09

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Veröffentlicht am 17.12.2009
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art129a
ASVG §33, §111
AVG §5
VStG §24, §51
  1. B-VG Art. 103 heute
  2. B-VG Art. 103 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 103 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  5. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1995 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  6. B-VG Art. 103 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  7. B-VG Art. 103 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 103 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Zuständigkeitsentscheidung eines Landeshauptmannes in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von melderechtlichen Vorschriften nach dem ASVG mangels Erschöpfung des Instanzenzugs; Rechtsmittelzug mangels abweichender Vorschriften bis zum Bundesminister; keine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung des vorliegenden Kompetenzkonfliktes

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann vonrömisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Landeshauptmann von

Oberösterreich über einen Antrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß §5 AVG iVm §24 VStG dahin entschieden, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers wegen Übertretung des ASVG (§33 iVm §111 ASVG) zuständig sei.Oberösterreich über einen Antrag der Bezirkshauptmannschaft Schärding gemäß §5 AVG in Verbindung mit §24 VStG dahin entschieden, dass der Magistrat der Landeshauptstadt Linz zur Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers wegen Übertretung des ASVG (§33 in Verbindung mit §111 ASVG) zuständig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, worin die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, im Besonderen des Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Die belangte Behörde sowie der Magistrat der Landeshauptstadt Linz legten jeweils die Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde erstattete zudem eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.römisch zwei. Die belangte Behörde sowie der Magistrat der Landeshauptstadt Linz legten jeweils die Verwaltungsakten vor. Die belangte Behörde erstattete zudem eine Gegenschrift, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Im Einzelnen führt sie darin aus:

"Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat im verfahrensgegenständlichen Fall mit Bescheid vom 19.05.2009, SV(SanR)-415077/5-2009-Sax/Gu, eine Zuständigkeitsentscheidung gemäß §5 AVG als sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde getroffen.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz ist in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen. Art103 Abs4 B-VG bestimmt, dass in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann endet, sofern der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat und nicht durch Bundesgesetz ausnahmsweise aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit ausdrücklich anderes bestimmt ist; steht die Entscheidung in erster Instanz dem Landeshauptmann zu, so geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wenn nicht bundesgesetzlich anderes bestimmt ist, bis zum zuständigen Bundesminister.

Bezüglich des im anhängigen Verfahren zur Verfügung stehenden Instanzenzuges ging der Landeshauptmann bei seiner Entscheidung davon aus, dass der Instanzenzug denselben Vorschriften unterliegt, die für den Instanzenzug in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit maßgebend sind.

Materiell rechtlich wäre nach den §§33 Abs1 iVm. 111 Abs1 Z. 1 ASVG zu entscheiden gewesen. In diesem Fall wäre gemäß §415 Abs1 ASVG ein Rechtszug an das Bundesministerium nicht offen gestanden. Somit war der Instanzenzug erschöpft und es stand im verfahrensgegenständlichen Fall kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung." Materiell rechtlich wäre nach den §§33 Abs1 in Verbindung mit 111 Abs1 Ziffer eins, ASVG zu entscheiden gewesen. In diesem Fall wäre gemäß §415 Abs1 ASVG ein Rechtszug an das Bundesministerium nicht offen gestanden. Somit war der Instanzenzug erschöpft und es stand im verfahrensgegenständlichen Fall kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zur Verfügung."

III. Die Beschwerde ist nicht zulässig.römisch drei. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthält zwar die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen keine Berufung zulässig sei; da der Landeshauptmann von Oberösterreich seine Entscheidung jedoch als Behörde 1. Instanz getroffen hat, steht dagegen - mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels durch eine bundesgesetzliche Bestimmung - gemäß Art103 Abs4 B-VG der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz offen (vgl. VfSlg. 13.092/1992). 1. Der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich enthält zwar die Rechtsmittelbelehrung, dass dagegen keine Berufung zulässig sei; da der Landeshauptmann von Oberösterreich seine Entscheidung jedoch als Behörde 1. Instanz getroffen hat, steht dagegen - mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels durch eine bundesgesetzliche Bestimmung - gemäß Art103 Abs4 B-VG der Rechtsmittelzug an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz offen vergleiche VfSlg. 13.092 aus 1992,).

2. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren, in welchem es nach Auffassung der belangten Behörde zu einem Kompetenzkonflikt gekommen ist, eine Verwaltungsstrafsache ist, kommt nämlich eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes im Sinne des §5 AVG als Hauptfrage nicht in Betracht. Denn weder sind die UVS von Verfassungs wegen den Verwaltungsbehörden im Weisungszusammenhang übergeordnet, weshalb sie nicht Oberbehörden im Sinne des §5 AVG sind (wie auch ihre ausnahmehafte Berücksichtigung in §73 Abs2 AVG zeigt), noch sind sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden Berufungsbehörde: bei dem - wenngleich in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgetretenen - (negativen) Kompetenzkonflikt im Sinne des §5 AVG (iVm §24 VStG), der durch die gemeinsame Oberbehörde zu entscheiden ist, handelt es sich nämlich um kein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Begriffsverständnis des Art129a B-VG und daher auch um kein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des §51 VStG. 2. Ungeachtet des Umstandes, dass das Verfahren, in welchem es nach Auffassung der belangten Behörde zu einem Kompetenzkonflikt gekommen ist, eine Verwaltungsstrafsache ist, kommt nämlich eine Zuständigkeit des UVS zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes im Sinne des §5 AVG als Hauptfrage nicht in Betracht. Denn weder sind die UVS von Verfassungs wegen den Verwaltungsbehörden im Weisungszusammenhang übergeordnet, weshalb sie nicht Oberbehörden im Sinne des §5 AVG sind (wie auch ihre ausnahmehafte Berücksichtigung in §73 Abs2 AVG zeigt), noch sind sie in einem Fall wie dem hier vorliegenden Berufungsbehörde: bei dem - wenngleich in einem Verwaltungsstrafverfahren aufgetretenen - (negativen) Kompetenzkonflikt im Sinne des §5 AVG in Verbindung mit §24 VStG), der durch die gemeinsame Oberbehörde zu entscheiden ist, handelt es sich nämlich um kein "Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen" im Begriffsverständnis des Art129a B-VG und daher auch um kein Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des §51 VStG.

3. Die Beschwerde war daher mangels Erschöpfung des Instanzenzuges zurückzuweisen.

4. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, wurde dieser Beschluss gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst.

Schlagworte

VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Verwaltungsstrafrecht, Behördenzuständigkeit, Bundesverwaltung mittelbare, Unabhängiger Verwaltungssenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2009:B790.2009

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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