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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art131 Abs3Leitsatz
Abweisung einer Staatshaftungsklage gegen den Bund wegen behaupteten Fehlverhaltens des Verwaltungsgerichtshofes durch Ablehnung einer Beschwerde gegen das über einen Unionsbürger verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot; kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger; keine Zuständigkeit zur Entscheidung über die Klage wegen behaupteten Fehlverhaltens von VerwaltungsbehördenRechtssatz
Zurückweisung des Begehrens auf Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die Folgen von Bescheiden des UVS Niederösterreich und der BH Wiener Neustadt. Keine Zuständigkeit des VfGH, insoweit sich die Klage auf ein Fehlverhalten der beiden Verwaltungsbehörden stützt.
Keine Befassung mit den das Auslieferungsverfahren betreffenden Bestimmungen des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAuslÜb), des BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), des Art1 Abs1 des
7. ZP EMRK sowie des StGB im Staatshaftungsverfahren, da diese Bestimmungen nicht Teil des Gemeinschaftsrechts sind.
Kein qualifizierter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch den VwGH durch Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die auf §86 FremdenpolizeiG 2005 (in Umsetzung von Art27 und Art28 der Unionsbürger-RL) gestützte Ausweisung.
Vertretbare Rechtsansicht des UVS Niederösterreich, dass es gerade das persönliche Verhalten des Klägers war (Verurteilung von tschechischen Gerichten wegen sexuellen Missbrauchs Minderjähriger), welches eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft betreffe, sowie dass die Ausweisung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch Unmündiger, unbedingt erforderlich sei; Kläger erst kurz in Österreich, keine familiären Bindungen und keine intensive Integration.
Verfahrensgarantien des Art31 der Unionsbürger-RL gewahrt.
Schlagworte
Staatshaftung, Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Verwaltungsgerichtshof, EU-Recht Richtlinie, Auslieferung, VfGH / Klagen, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:A10.2009Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011