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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge - keine hinreichende Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Bescheide der Umlagenschiedskommission der Österreichischen Apothekerkammer, mit denen der Stadt Wien für das Jahr 2009 Kammerumlage für Anstaltsapotheken iHv insgesamt € 597.485,88 vorgeschrieben wurde.
Zur Begründung des Antrags führt die Stadt Wien aus, dass die zwangsweise Eintreibung der strittigen Umlage den Beschwerdeerfolg und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vereiteln würde.
Da die beschwerdeführende Gemeinde Wien im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des strittigen Mehrbetrages an Kammerumlage für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1525.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010