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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Den in den Beschwerdesachen der Stadt Wien (Wiener Krankenanstaltenverbund), ..., gegen die Bescheide der Umlagenschiedskommission der Österreichischen Apothekerkammer jeweils vom 13. Oktober 2009, Z ..., mit denen der Stadt Wien die Kammerumlage für das Jahr 2009
vorgeschrieben wurde, gestellten Anträgen, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Umlagenschiedskommission der Österreichischen Apothekerkammer vom 13. Oktober 2009, Z ..., wurde der Stadt Wien für das Jahr 2009 Kammerumlage für die im Spruch genannten Anstaltsapotheken in Höhe von insgesamt € 597.485,88 vorgeschrieben.
2. In ihren dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden stellt die Stadt Wien u. a. den Antrag, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Stadt Wien aus, dass der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der Vollzug der Bescheide würde für die Stadt Wien einen unverhältnismäßigen Nachteil bewirken, weil die zwangsweise Eintreibung der strittigen Umlage den Beschwerdeerfolg und die Rechtsschutzfunktion der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vereiteln würde.
3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln hinreichend konkretisiert.
4. Da die beschwerdeführende Gemeinde Wien im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des strittigen Mehrbetrages an Kammerumlage für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl. auch VfSlg. 16.065/2001). Da ihr Vorbringen keine Anhaltspunkte dazu enthält, genügt es den genannten Anforderungen nicht. 4. Da die beschwerdeführende Gemeinde Wien im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung des strittigen Mehrbetrages an Kammerumlage für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre vergleiche auch VfSlg. 16.065 aus 2001,). Da ihr Vorbringen keine Anhaltspunkte dazu enthält, genügt es den genannten Anforderungen nicht.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2009:B1525.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010