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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §10 Abs2 Z1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Ausweisung des illegal eingereisten türkischen Ehemannes einer in Österreich niedergelassenen Unionsbürgerin; keine Einbeziehung der Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes über das Niederlassungsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern in die AusweisungsentscheidungRechtssatz
Der Asylgerichtshof hat die in Umsetzung der RL 2004/38/EG erlassenen Bestimmungen des §52 ff NAG nicht näher in die Prüfung der Ausweisungsentscheidung miteinbezogen, sondern das Bestehen eines Aufenthaltsrechts lediglich - unbegründet - verneint. Da ein Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, die durch die Wohnsitznahme in Österreich ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgewiesen werden darf, hat der Asylgerichtshof eine innerstaatliche gesetzliche Vorschrift (§10 Abs2 Z1 AsylG 2005 betr die Unzulässigkeit der Ausweisung von Personen, denen ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Vorschriften zukommt) unrichtig angewendet. Eine derartige Gesetzesanwendung steht mit den Rechtsvorschriften in einem solchen Maße in Widerspruch, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Fremden untereinander verletzt ist.
Aufhebung des Spruchpunktes II. der angefochtenen Entscheidung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages; Kostenzuspruch (vgl U957/09, E v 16.12.09).Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. der angefochtenen Entscheidung; Ablehnung der Beschwerdebehandlung hinsichtlich der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages; Kostenzuspruch vergleiche U957/09, E v 16.12.09).
Ebenso U833/10, E v 30.11.10, mit Hinweis auf die vorliegende Entscheidung sowie auf U957/09, E v 16.12.09, U2369/09, E v 28.01.10, und U2309/09, E v 26.04.10.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, EU-Recht Richtlinie, Recht auf Freizügigkeit, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:U2839.2009Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012