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22 Zivilprozeß, außerstreitiges VerfahrenNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Neuregelung der ZPO betreffend die Beschränkung der Verfahrenshilfe auf natürliche Personen als aussichtslos; Zurückweisung des Individualantrags mangels unmittelbarer Betroffenheit des Einschreiters zu gewärtigenSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2009 beantragte der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 B-VG auf Aufhebung des §63 ZPO. Dazu brachte er Folgendes vor:
"Seit 1.7.2009 erhalten nur noch natürliche Personen Verfahrenshilfe, dies widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz!
Beispiel: Eine Einzelfirma und eine Kapitalgesellschaft (zB GmbH mit einem Gesellschafter) werden durch die verbotenen Machenschaften eines Kartells (Verletzung Art81 EG-V bzw. §1 KartellG) insolvent und mittellos. Seit 1.7.09 hat nur der Einzelunternehmer durch die Verfahrenshilfe die Möglichkeit[,] seinen Schaden bei Gericht geltend zu machen. Der Gesellschafter der GmbH[,]der zweifellos persönlich den gleichen Schaden wie der Einzelunternehmer hat, kann jedoch seinen Schaden nicht geltend machen, da Schadenersatzansprüche nur denjenigen zustehen, in dessen absolutes Recht eingegriffen wurde oder dessen Schutz die verletzte Norm dienen soll, also die GmbH."
Die Norm widerspräche weiters
"dem Gleichheitsgrundsatz und eventuell auch anderen Rechtsgrundlagen".
2. §63 ZPO, RGBl. 113/1895, in der durch BGBl. I 52/2009 geänderten Fassung, lautet: 2. §63 ZPO, RGBl. 113 aus 1895,, in der durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, geänderten Fassung, lautet:
"Siebenter Titel
Verfahrenshilfe
§63. (1) Verfahrenshilfe ist einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Als mutwillig ist die Rechtsverfolgung besonders anzusehen, wenn eine nicht die Verfahrenshilfe beanspruchende Partei bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles, besonders auch der für die Eintreibung ihres Anspruchs bestehenden Aussichten, von der Führung des Verfahrens absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.
3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 3. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).
4. Im vorliegenden Fall mangelt es der antragstellenden Partei, die keine juristische Person ist, an der unmittelbaren Betroffenheit. Nach ihrem Vorbringen kann die Neuregelung, wonach die Verfahrenshilfe nur mehr natürlichen Personen, nicht aber juristischen Personen gewährt werden kann, auch nur eine juristische Person in ihrer Rechtssphäre betreffen.
5. Die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint damit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des beabsichtigten Individualantrages zu gewärtigen wäre. Da die Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) somit nicht gegeben sind, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
Dies konnte in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Dies konnte in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilprozess, Verfahrenshilfe, Person juristischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G285.2009Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011