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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes mangels gesetzlicher Grundlage; keine Gesetzeslücke; keine sinngemäße Anwendung der Regelung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bzw der Vorschriften der EO über einstweilige VerfügungenSpruch
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2010 begehrt der Antragsteller gestützt auf Art140 B-VG die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in den Fassungen BGBl. I 29/2009 bzw. BGBl. I 122/2009 und verbindet damit den Antrag, 1. Mit Schriftsatz vom 7. Jänner 2010 begehrt der Antragsteller gestützt auf Art140 B-VG die Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, bzw. Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, und verbindet damit den Antrag,
"entweder analog zu §85 Abs2 VfGG oder direkt auf Grund des Rechtsstaatsprinzips aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und darin insbesondere auszusprechen, dass (er) jedenfalls bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (...) nicht abgeschoben werden darf."
2. Das VfGG hat bei Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen einem Antrag iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen. Dies ist, wie die Regelung des §62 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichtes iSd Art140 Abs1 erster Satz B-VG betrifft, zeigt und wie auch die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen lässt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art140 B-VG erklärende Regelung (vgl. hiezu schon den - Art139 B-VG betreffenden - Beschluss VfSlg. 13.703/1994 unter Hinweis auf die Vorjudikatur sowie - die Art140 B-VG betreffenden - Beschlüsse VfSlg. 16.127/2001 und 17.520/2005). 2. Das VfGG hat bei Regelung des Verfahrens über die Anfechtung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen einem Antrag iSd Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und in diesem Fall auch eine Zuerkennung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorgesehen. Dies ist, wie die Regelung des §62 Abs3 VfGG, welche den Antrag eines Gerichtes iSd Art140 Abs1 erster Satz B-VG betrifft, zeigt und wie auch die Regelung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden durch §85 VfGG erkennen lässt, keine Gesetzeslücke, sondern eine beabsichtigte, sich aus den Besonderheiten des Art140 B-VG erklärende Regelung vergleiche hiezu schon den - Art139 B-VG betreffenden - Beschluss VfSlg. 13.703 aus 1994, unter Hinweis auf die Vorjudikatur sowie - die Art140 B-VG betreffenden - Beschlüsse VfSlg. 16.127 aus 2001, und 17.520 aus 2005,).
Auch eine Entscheidung nach Art einer in der EO vorgesehenen einstweiligen Verfügung ist dem Verfassungsgerichtshof im allgemeinen, im besonderen aber auch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art140 B-VG versagt. Über §35 Abs1 VfGG, der die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, lässt sich eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift der EO (insbesondere auch über eine einstweilige Verfügung) nicht begründen (vgl. abermals VfSlg. 13.706/1994 mwN). Auch eine Entscheidung nach Art einer in der EO vorgesehenen einstweiligen Verfügung ist dem Verfassungsgerichtshof im allgemeinen, im besonderen aber auch im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Art140 B-VG versagt. Über §35 Abs1 VfGG, der die Bestimmungen der ZPO und des Einführungsgesetzes hiezu für sinngemäß anwendbar erklärt, soweit das VfGG keine anderen Bestimmungen enthält, lässt sich eine sinngemäße Anwendung der Vorschrift der EO (insbesondere auch über eine einstweilige Verfügung) nicht begründen vergleiche abermals VfSlg. 13.706 aus 1994, mwN).
Im innerstaatlichen Recht ist somit für das Verfahren nach Art140 B-VG die Erlassung einer einstweiligen Anordnung weder gegenüber einem Antragsteller nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG noch gegenüber der Allgemeinheit vorgesehen; die Befugnis dazu lässt sich auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des §85 VfGG herleiten.
3. Da somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht vorliegen, ist der darauf abzielende Antrag - ohne die Prozessvoraussetzungen geprüft zu haben - zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebende, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Individualantrag, Fremdenrecht, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G1.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011