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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Legitimation des Geschäftsführers eines Seniorenheimes zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an den Rechtsträger des Heimes gerichteten Auftrag zur Behebung eines MangelsRechtssatz
Aus dem angefochtenen Bescheid (Auftrag zur Behebung des Mangels des Nichtvorhandenseins einer qualifizierten Pflegedienstleistung), dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§8 iVm §14 Abs3a Stmk PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Seniorenheimes ist ein Verein. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Bescheidadressat (trotz Berufung im eigenen Namen).Aus dem angefochtenen Bescheid (Auftrag zur Behebung des Mangels des Nichtvorhandenseins einer qualifizierten Pflegedienstleistung), dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§8 in Verbindung mit §14 Abs3a Stmk PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Seniorenheimes ist ein Verein. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls nicht Bescheidadressat (trotz Berufung im eigenen Namen).
Mangels Parteistellung kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Keine Erörterung einer allfälligen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers zur Beschwerdeerhebung für den Trägerverein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Pflegeheime, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B18.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011