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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Keine Legitimation des Geschäftsführers eines Seniorenheimes zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen an den Rechtsträger des Heimes gerichteten Auftrag zur Behebung eines MangelsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 12. Mairömisch eins. 1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz vom 12. Mai
2009 wurde dem Pflegeheim "L Seniorenheim" aufgetragen, den Mangel des Nichtvorhandenseins einer entsprechend qualifizierten Pflegedienstleitung im Sinne §8 Abs3 Stmk. Pflegeheimgesetz, LGBl. 77/2003 idF LGBl. 77/2005 (in der Folge: Stmk. PflegeheimG), bis längstens 15. August 2009 zu beheben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 19. November 2009 keine Folge. Dieser letztinstanzliche Bescheid wurde auch demgemäß laut Zustellverfügung an das2009 wurde dem Pflegeheim "L Seniorenheim" aufgetragen, den Mangel des Nichtvorhandenseins einer entsprechend qualifizierten Pflegedienstleitung im Sinne §8 Abs3 Stmk. Pflegeheimgesetz, Landesgesetzblatt 77 aus 2003, in der Fassung Landesgesetzblatt 77 aus 2005, (in der Folge: Stmk. PflegeheimG), bis längstens 15. August 2009 zu beheben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid vom 19. November 2009 keine Folge. Dieser letztinstanzliche Bescheid wurde auch demgemäß laut Zustellverfügung an das
"L Seniorenheim, p.A. des bevollmächtigten Vertreters:
H B A & Partner Rechtsanwälte GmbH" zugestellt.
2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des "Ing. A Z c/o L Seniorenheim, ...", in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§8 Abs3 Stmk. PflegeheimG) behauptet wird.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig:römisch zwei. Die Beschwerde ist nicht zulässig:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423/1982, 9771/1983, 10.576/1985, 11.764/1988, 13.289/1992, 13.433/1993, 14.413/1996). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, dass die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (VfSlg. 9423 aus 1982,, 9771 aus 1983,, 10.576 aus 1985,, 11.764 aus 1988,, 13.289 aus 1992,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,).
Aus dem angefochtenen Bescheid, dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§8 iVm §14 Abs3a Stmk. PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des Aus dem angefochtenen Bescheid, dem darin dargestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen (§§8 in Verbindung mit §14 Abs3a Stmk. PflegeheimG) ergibt sich, dass Bescheidadressat der Rechtsträger des Pflegeheims ist. Der Rechtsträger des
Pflegeheimes "L Seniorenheim" bzw. "Haus L" am Standort ... ist nach
den Feststellungen der belangten Behörde der Verein L Seniorenheim. Es kann auf sich beruhen, ob die Zustellverfügung des angefochtenen Bescheides "An das L Seniorenheim" vor diesem rechtlichen Hintergrund dem Gesetz entspricht, zumal durch deren Wortlaut jedenfalls nicht der Beschwerdeführer zum Bescheidadressaten wurde, mag er auch allenfalls schon die Berufung im eigenen Namen erhoben haben (die belangte Behörde bezeichnet den Beschwerdeführer in der Begründung des angefochtenen Bescheides als "Berufungswerber"). Der Beschwerdeführer, der im Beschwerdeschriftsatz erwähnt, dass er Geschäftsführer des Rechtsträgers des betreffenden Pflegeheimes ist, erhebt sowohl nach dem Rubrum als auch nach dem Inhalt seines Vorbringens ausschließlich im eigenen Namen Beschwerde und stellt auch in seinem Namen den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mangels Parteistellung kann der Beschwerdeführer allerdings durch den angefochtenen Bescheid nicht in eigenen Rechten verletzt sein.
Es bedarf daher keiner Erörterung, ob der Beschwerdeführer (der nach dem vom Verfassungsgerichtshof eingeholten Vereinsregisterauszug nicht allgemein vertretungsbefugt, sondern nur "für die ihm übertragenen und sich aus den Weisungen des Vorstandes ergebenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt" ist) überhaupt zur Einbringung einer Beschwerde in Vertretung des Trägervereins des Pflegeheims anstelle der ausweislich des Vereinsregisterauszuges vom 13. Jänner 2010 zur Vertretung berufenen Präsidentin (allenfalls gemeinsam zeichnend mit dem Schriftführer des Vereins) befugt wäre.
2. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
3. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Pflegeheime, Rechte subjektive öffentliche, Parteistellung, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B18.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2011