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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangens des an eine unzuständige Stelle (hier: UVS Salzburg) adressierten Antrags nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; Zurückweisung des Antrags auf Verlängerung dieser FristEntscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, BeschwerdefristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B1318.2009Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012