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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1Leitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Fristerstreckung zur Vorlage des anzufechtenden Bescheides sowie des neuerlich unvollständigen Verfahrenshilfeantrags; keine Erteilung eines VerbesserungsauftragsRechtssatz
Verfahrenshilfeantrag nicht fristgebunden; Beschwerdefrist nicht erstreckbar.
Keine Darlegung, warum der Einschreiter nicht in der Lage ist, das Original des Bescheides vorzulegen.
Kein Verbesserungsauftrag aufgrund des offenkundig mutwilligen Verhaltens des Einschreiters (vgl B1687/06 ua, B v 14.03.07).Kein Verbesserungsauftrag aufgrund des offenkundig mutwilligen Verhaltens des Einschreiters vergleiche B1687/06 ua, B v 14.03.07).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B167.2010Zuletzt aktualisiert am
26.03.2010